Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 452
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die wichtigsten nabzf Gesellschafterkosten sind in Rn 1, 4 6, 23, 27–43 OECD-GL sowie in Rn 6.3.2 der Verw-Grds angeführt.
3.3.4.2.1 Sogenannter Rückhalt im Konzern
Tz. 453
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Unter dem sog Rückhalt im Konzern werden alle Vorteile verstanden, die sich allein aus der Zugehörigkeit zum Unternehmensverbund ergeben. Hierzu zählt man zB eine erhöhte Kreditwürdigkeit, verbilligte Einkaufsmöglichkeiten, Risikostreuung, das Recht auf Führung des Konzernnamens oder günstigere Absatzmöglichkeiten. Mangels Quantifizierung kann eine pauschale Berechnung nicht anerkannt werden.
Häufig können sich aber aus Teilaspekten Verrechnungsmöglichkeiten ergeben. Ist der Konzernname zB gleichzeitig ein geschütztes Warenzeichen, ist eine Lizenzverrechnung möglich; zum Abgrenzungsproblem s Tz 971.
In der Praxis hat sich jedoch durch die Beurteilung der Tw-Abschr auf Gesellschafterdarlehen (s BMF-Schr v 29.03.2011, BStBl I, 277) eine Unsicherheit ergeben, ob diese Grundsätze uneingeschr weiter anwendbar sind. Das BMF hat in dem vorgenannten Schr ausführlich zur Anwendung des § 1 AStG auf Fälle von Tw-Abschr und anderen Wertminderungen auf Darlehen an verbundene ausl Unternehmen Stellung genommen. Nach Rn 11 ist von einem bestehenden Rückhalt im Konzern auszugehen, solange der beherrschende Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit der TG gegenüber fremden Dritten (im Außenverhältnis) tats sicherstellt bzw solange die TG ihre Verpflichtungen im Außenverhältnis erfüllt.
Tz. 454
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Diese Grundsätze zu Tw-Abschr auf Darlehen an verbundene ausl Unternehmen sind nicht ohne Weiteres auf die Gewährung von Stützungsmaßnahmen übertragbar. Dies würde voraussetzen, dass TG auf Grund der "impliziten" Unterstützung ihrer MG auch ohne die Garantie am Markt von fremden Dritten die Finanzierung überhaupt erhalten hätten und sich zu den gleichen Konditionen hätten refinanzieren können. In der Praxis werden jedoch häufig Stützungsmaßnahmen in Form von Garantie-, sog harten Patronatserklärungen oder Bürgschaften im Konzernverbund angetroffen. Nur diese sind dem Grunde nach entgeltlich verrechenbar.
3.3.4.2.2 Tätigkeit als Vorstand/Aufsichtsrat der Muttergesellschaft
Tz. 455
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Allgemeine Kosten der Konzernführung sind ebenfalls der Gesellschafterebene zuzuordnen. Davon zu unterscheiden sind allerdings projektbezogene Einzeldienstleistungen. Zu weiterberechneten Geschäftsführungskosten s Tz 464.
3.3.4.2.3 Organisation des Gesamtkonzerns und Konzernkoordination
Tz. 456
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Kosten der Beteiligungsverwaltung, der Koordinierung der Produktion und des Absatzes, der Investitions- und Finanzierungsplanung sowie der Innenrevision im Konzern werden idR den inl TG von ihren ausl-MG nach dem Umsatzschlüssel belastet. Alternativ wird der sog "Konzernrückhalt" pauschal umsatzbezogen in Rechnung gestellt.
Die Verwaltung der Beteiligungen hat ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis, so dass die entspr Kosten grds nicht verrechenbar und bei der inl TG nicht als BA abzugsfähig sind (vgl Rn 6.3.2 der Verw-Grds 1983). Insoweit handelt es sich um keinen Leistungsaustausch zwischen MG und TG.
Bereits der OECD-Bericht 1979 geht in Rn 179 davon aus, dass Koordinierungsaufgaben nicht umlagefähig sind, da sie ausschl zum Aufgabenbereich des AE gehören. Diese zentrale Koordination umfasst neben einer abgestimmten Investitions-, Finanzierungs-, Produktions- und Absatzplanung im Gesamtverbund die Steuerung des Lieferungs- und Leistungsaustausches zwischen sämtlichen Konzerngesellschaften einschl der Konzernmutter. Die OECD-Guidelines 1994 gehen hingegen wohl eher von einer engeren Auslegung des Gesellschafteraufwands aus, indem auch Koordinierungskosten, die dem Gesamtkonzern einen Nutzen bringen, verrechenbar sein sollen (Rn 7.9 der OECD-Guidelines). Die dt Fin-Verw folgt dem aber nicht (vgl Rn 6.3.2 der Verw-Grds 1983).
Davon abzugrenzen sind bei verbundenen Unternehmen solche Koordinierungsleistungen, die sowohl im Interesse der MG als auch der TG liegen. So erfolgt zB die unmittelbare Abstimmung des Leistungsaustausches (zB Produktzuweisung, Einzelheiten der Produktion etc) im Interesse beider Gesellschaften. Entspr Kosten sind grds entspr der Bedeutung für das empfangende Unternehmen verrechenbar.
3.3.4.2.4 Verwaltung der Beteiligungen
Tz. 457
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Verwaltungskosten der Beteiligungen (zB Reisekosten zu GV, direkte und indirekte Kosten einer Beteiligungsverwaltungsabteilung) sind typische Kosten der Gesellschafterebene und bringen den nachgeordneten Einheiten keinen wirtsch Vorteil.
3.3.4.2.5 Kosten der Konzernführung
Tz. 458
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Prüfungs- bzw Revisionstätigkeiten der Spitzeneinheit bei den TG sowie die Konsolidierung des Einzelergebnisses einschl der damit verbundenen Prüfung durch die konzerneigene Revisionsabteilung oder eine beauftragte Prüfungsgesellschaft sind eindeutig gesellschaftsrechtlich bedingt und erfolgen ausschl im Interesse der MG. Diese Tätigkeiten sind grds nicht verrechenbar.
Daneben können Leistungen einer zentralen Revisionsabteilung auch im Interesse der Einzelgesellschaften erfolgen, weil sie dort eigene Prüfungstätigkeiten ersetzen und daher zu erspa...