In einem internationalen Maschinenbaukonzern produziert die britische MG die Produktreihe A, die dt TG die Produktreihe B, die italienische TG die Produktreihe C etc. Die Gesellschaften gewähren eine fünfjährige Garantie mit Zusage einer zeitnahen Fehlerbehebung durch eine Rufbereitschaft. Da das Vorhalten eines entspr Monteurteams für die Landesgesellschaften als zu aufwendig erscheint, wird ein Spezialistenteam bei der MG angesiedelt. Die Kosten dieser Abteilung werden im Verhältnis der erzielten Außenumsätze auf die Produktionsgesellschaften umgelegt. IRd BP wird festgestellt, dass die dt TG im Jahr 05 keinen Einsatz angefordert hat, die italienische TG hingegen 10 Einsätze. Ungeachtet dessen wurden aufgrund nahezu identischer Umsätze beide TG mit einem identischen Kostenanteil belastet.
Lösungsansätze:
Nach Rn 6.2.3 der Verw-Grds 1983 müssen Dienstleistungen tats erbracht worden sein, um verrechnet werden zu können. Demnach würde das bloße Angebot einer Dienstleistung im Konzern nicht genügen, da unter Fremden in aller Regel nur tats abgenommene Leistungen vergütet werden.
Diese Aussage ist überholt. Auch in der OECD-GL wird die Leistungsbereitschaft auf Abruf (On-call-Services) als verrechenbare Dienstleistung dargestellt. Aus Rn 7.16 OECD-GL 2010 ergibt sich, dass die Leistungsbereitschaft einerseits und die tats Erbringung der Leistungen andererseits als jeweils selbständige Leistungen zu qualifizieren sind. Daher wird in der Lit zB von Vögele (in Vögele/Borstell/Engler ua, Rn 106) zu Dienstleistungen empfohlen, bei der Abfassung internationaler Verträge beispielsweise nicht sämtliche Kosten einer Abteilung für technische Rufbereitschaft nach der (geschätzten oder auf Erfahrungswerten beruhenden) durchschnittlichen Inanspruchnahme an die potentiellen Leistungsempfänger zu belasten. Richtiger sei es, einen Teil der Kosten für die Leistungsbereitschaft (Stand-by Charge) an alle potentiellen Leistungsempfänger zu verrechnen und den überwiegenden Teil der Kosten gem dem Umfang der tats Inanspruchnahme in Rechnung zu stellen.
Dem ist zuzustimmen. Da insoweit die Kosten einer Art Versicherung eingespart werden, ist die Abrechnung dem Grunde nach zu akzeptieren. Hierzu ist eine mehrjährige Untersuchung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses erforderlich. Maßgebend für die Abzugsfähigkeit ist, dass iRd "Benefit Tests" dargelegt werden kann, dass die Beteiligung an den Servicekosten der MG der TG eine Kostenersparnis bringt (vgl auch Rn 6.3.1 der Verw-Grds 1983 und Rn 7.16 der OECD-Guidelines 2010).
Gerade der Vergleich mit einer Versicherungsprämie zeigt, dass eine originäre Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen nicht entscheidungserheblich sein kann, sondern nur die Möglichkeit, auf das Serviceteam zurückgreifen zu können. Eine vergleichbare Versicherungsprämie (im Schnitt mehrerer Jahre) ist allerdings auch zugleich die Obergrenze für eine Kostenbeteiligung.