Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 480
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Problematik soll anhand des folgenden Bsp erläutert werden:
Beispiel:
Eine ausl Gesellschaft erbringt unter anderem "Beratungsleistungen" für ihre inl SchwGes. Als Entgelt haben die beiden Gesellschaften Erstattung der Kosten zuz eines prozentualen Gewinnaufschlages vereinbart. Bei der ausl Gesellschaft sind ua Kosten angefallen, die unter Anwendung des dt StR als nabzf BA zu werten wären (zB Bestechungsgelder, nützliche Zahlungen etc). Es stellt sich die Frage, ob eine Abzugsbeschränkung vorliegt.
Lösungsansätze der Fin-Verw:
Tz. 481
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Handelt es sich bei der Kostenumlage um eine Umlage nach dem Poolkonzept (s Rn 1.1 der Verw-Grds Umlagen) werden nach dem Konzept des Pools als Innengesellschaft die umgelegten Aufwendungen beim inl Leistungsempfänger wie eigene Aufwendungen behandelt, dh sie sind nabzf.
Wird hingegen bei einer Einzelabrechnung das Dienstleistungsentgelt dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelt und entspr sowohl die Kostenbasis als auch der Kostenaufschlag dem Fremdvergleichsgrundsatz, ist das Dienstleistungsentgelt – nicht die Kostenbasis des Leistungserbringers – die einheitliche BA des Leistungsempfängers. Eine isolierte Prüfung der für die Ermittlung der Kostenbasis berücksichtigten Aufwendungen des Leistungserbringers, ob in diesen Aufwendungen nach nationalem Recht nabzf BA enthalten sind, mit dem Ziel, den BA-Abzug zu verweigern, ist insoweit rechtlich irrelevant, da es sich hierbei nicht um eigene Kosten des Leistungsempfängers handelt, so dass eine Anwendung der betreffenden nationalen Vorschriften auf ihn nicht in Betracht kommt.
Tz. 482
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Allerdings prüft die Fin-Verw umfassend, ob in einem derartigen Fall das Leistungsentgelt für eine konzerninterne Dienstleistung überhaupt dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr. Bei der Prüfung der zugrunde gelegten Kostenbasis – unter Nachw durch den Stpfl – kann sich auch die Frage stellen, ob die Einbeziehung bestimmter Aufwendungen zu einem Ergebnis führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr. Dies kann insbes in Frage stehen, wenn die Kostenbasis bestimmte Aufwendungen (nabzf BA nach nationalem Recht, insbes Bestechungsgelder gem § 4 Abs 5 Nr 10 EStG oder Fälle des § 160 AO) enthält. Für die Einbeziehung solcher Aufwendungen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz trifft den Stpfl eine besondere Darlegungslast, da dies nicht ohne Weiteres als übliches Geschäftsgebaren anerkannt werden kann.
Im Übrigen stellt sich auch die Frage, ob angesichts des Maßstabs des ordentlichen Geschäftsleiters nicht immer automatisch ein überhöhter Preis vorliegt, da es gedanklich möglich sein müsste, einen Drittanbieter zu finden, der ohne derartige "nützliche Aufwendungen" einen günstigeren Preis anbieten kann.