Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 615
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 8 – Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche
1Ges oder vertragliche Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche sowie Ansprüche, die voneinander unabhängigen Dritten zustünden, wenn ihre Handlungsmöglichkeiten vertraglich oder tats ausgeschlossen würden, können der Besteuerung einer Funktionsverlagerung zu Grunde gelegt werden, wenn der Stpfl glaubhaft macht, dass solche Dritte unter ähnlichen Umständen in vergleichbarer Art und Weise verfahren wären. 2Der Stpfl muss zusätzlich glaubhaft machen, dass keine wes immateriellen WG und Vorteile übertragen oder zur Nutzung überlassen worden sind, es sei denn, die Übertragung oder Überlassung ist zwingende Folge von Ansprüchen iSd S 1.
3.4.12.1 Allgemeines
Tz. 616
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
In Fällen einer Funktionsabschmelzung wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren geltend gemacht, dass auch einem fremden Dritten als verlagerndem Unternehmen kein Anspruch auf ein Entgelt bzw nur ein ges oder vertraglicher Anspruch auf Schadenersatz zustünde oder ein Anspruch auf einen sonstigen Ausgleich. Um entspr dem Fremdvergleichsgrundsatz dem zu entsprechen, ist nach § 8 FVerlV dies anzuerkennen, wenn der Stpfl glaubhaft macht, dass voneinander unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen in vergleichbarer Art und Weise verfahren wären.
Bsp für Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche sind:
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vertraglich vereinbarter Schadenersatz für nicht amortisierte Investitionen eines Vertragshändlers, die auf Veranlassung des Herstellers vorgenommen wurden, |
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vertraglich vereinbarter Schadenersatz für entgangene Gewinne und für entstandene Schließungskosten (zB weiterlfd Miete) bei vorzeitiger Vertragsauflösung, |
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Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot, |
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Ges Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters, Kommissionärs, Agenten oder Vertragshändlers aus § 89b HGB bzw aus dessen analoger Anwendung. |
3.4.12.2 Funktionsverlagerungen im Vertriebsbereich
3.4.12.2.1 Überblick
Tz. 617
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Für inl Vertriebsgesellschaften prüfte man bei einer Änderung der Funktion bereits vor Inkrafttreten der ges Neuregelung vorrangig, ob vGA wegen nicht geltend gemachter Ausgleichsansprüche bestehen. Entspr gilt im Hinblick auf § 9 FVerlV auch ab VZ 2008. Eine vGA-Korrektur nach § 1 AStG kommt regelmäßig in Betracht, wenn die Vertriebsgesellschaft in die vorzeitige unentgeltliche Auflösung eines seit Jahren bestehenden Vertragsverhältnisses einwilligt. Hierbei ist insbes zu prüfen, ob
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ein Ausgleichsanspruch entspr § 89b HGB für die Übertragung eines Kundenstammes besteht, oder |
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Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Kündigung des Vertrags bestehen. |
Der gesellschaftsrechtlich bedingte Verzicht auf diese Ansprüche wäre dann als vGA zu werten.
Der Kommissionär verkauft Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten (§ 383 HGB). Der Handelsvertreter dagegen ist im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn tätig (§ 84 HGB).
Überträgt eine bisher als Eigenhändler tätige inl Vertriebsgesellschaft bestimmte Funktionen (Lagerhaltung, Transport, Garantie, etc) auf ein ausl verbundenes Unternehmen und wird sie anschl als Kommissionär bzw Handelsvertreter tätig, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommissionärs- bzw Handelsvertreterprovision fremdüblich ist und eine BetrSt des Kommittenten bzw Geschäftsherrn begründet wird. Anschl ist zu prüfen, ob mit fremden Dritten wegen der Funktionsabschmelzung eine Entschädigung vereinbart worden wäre (zB wegen der Übertragung von Geschäftschancen, wegen vorzeitiger Beendigung eines Vertriebsvertrages mit einer vertraglich fixierten Mindestlaufzeit, wegen nicht amortisierter Investitionen, etc). Durch die Funktionsabschmelzung bei dem Eigenhändler können zwar einerseits Gewinnchancen, andererseits aber auch die mit den abgegebenen Funktionen verbundenen Kosten und Risiken (zB Forderungsausfälle, Wertverlust des Warenbestandes, Garantieleistungen, etc) entfallen bzw gemindert werden. Regelmäßig werden aber die Gewinnchancen die Kosten und Risiken übersteigen und zwischen fremden Dritten auch dann vergütet, wenn sie rechtlich nicht abgesichert sind.
Tz. 618
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Rechtsverordnung bestimmt hierzu, dass insoweit auch eine Ermittlung des Transferpakets auf der Basis eines Schadenersatzanspruches, hier konkret hinsichtlich eines Ausgleichsanspruchs entspr § 89b HGB für die Übertragung eines Kundenstammes besteht.
Dabei kann es sich im Einzelfall anbieten, die ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken im Rahmen einer Funktions- und Risikoanalyse zu bewerten und auf diese Weise für eine Objektivierung der Bemessung der Vergütung Sorge zu tragen. Ein Bsp für einen entspr Bewertungsbogen enthält die folgende Abbildung:
Funktion |
Kosten-/Risiken trägt |
Auswirkung auf die Marge in % |
Hersteller |
Vertrieb |
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direkt |
indirekt |
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Forschung und Entwicklung |
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Design |
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Marktforschung |
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Marketingkonzepte |
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Warenzeichen, -schutz |
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Werbung, Messen |
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Produktzulassung, Lizenzen |
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ProduktEinf |
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Transport... |