Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 617
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Für inl Vertriebsgesellschaften prüfte man bei einer Änderung der Funktion bereits vor Inkrafttreten der ges Neuregelung vorrangig, ob vGA wegen nicht geltend gemachter Ausgleichsansprüche bestehen. Entspr gilt im Hinblick auf § 9 FVerlV auch ab VZ 2008. Eine vGA-Korrektur nach § 1 AStG kommt regelmäßig in Betracht, wenn die Vertriebsgesellschaft in die vorzeitige unentgeltliche Auflösung eines seit Jahren bestehenden Vertragsverhältnisses einwilligt. Hierbei ist insbes zu prüfen, ob
• |
ein Ausgleichsanspruch entspr § 89b HGB für die Übertragung eines Kundenstammes besteht, oder |
• |
Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Kündigung des Vertrags bestehen. |
Der gesellschaftsrechtlich bedingte Verzicht auf diese Ansprüche wäre dann als vGA zu werten.
Der Kommissionär verkauft Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten (§ 383 HGB). Der Handelsvertreter dagegen ist im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn tätig (§ 84 HGB).
Überträgt eine bisher als Eigenhändler tätige inl Vertriebsgesellschaft bestimmte Funktionen (Lagerhaltung, Transport, Garantie, etc) auf ein ausl verbundenes Unternehmen und wird sie anschl als Kommissionär bzw Handelsvertreter tätig, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommissionärs- bzw Handelsvertreterprovision fremdüblich ist und eine BetrSt des Kommittenten bzw Geschäftsherrn begründet wird. Anschl ist zu prüfen, ob mit fremden Dritten wegen der Funktionsabschmelzung eine Entschädigung vereinbart worden wäre (zB wegen der Übertragung von Geschäftschancen, wegen vorzeitiger Beendigung eines Vertriebsvertrages mit einer vertraglich fixierten Mindestlaufzeit, wegen nicht amortisierter Investitionen, etc). Durch die Funktionsabschmelzung bei dem Eigenhändler können zwar einerseits Gewinnchancen, andererseits aber auch die mit den abgegebenen Funktionen verbundenen Kosten und Risiken (zB Forderungsausfälle, Wertverlust des Warenbestandes, Garantieleistungen, etc) entfallen bzw gemindert werden. Regelmäßig werden aber die Gewinnchancen die Kosten und Risiken übersteigen und zwischen fremden Dritten auch dann vergütet, wenn sie rechtlich nicht abgesichert sind.
Tz. 618
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Rechtsverordnung bestimmt hierzu, dass insoweit auch eine Ermittlung des Transferpakets auf der Basis eines Schadenersatzanspruches, hier konkret hinsichtlich eines Ausgleichsanspruchs entspr § 89b HGB für die Übertragung eines Kundenstammes besteht.
Dabei kann es sich im Einzelfall anbieten, die ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken im Rahmen einer Funktions- und Risikoanalyse zu bewerten und auf diese Weise für eine Objektivierung der Bemessung der Vergütung Sorge zu tragen. Ein Bsp für einen entspr Bewertungsbogen enthält die folgende Abbildung:
Funktion |
Kosten-/Risiken trägt |
Auswirkung auf die Marge in % |
Hersteller |
Vertrieb |
|
direkt |
indirekt |
|
Forschung und Entwicklung |
|
|
|
|
Design |
|
|
|
|
Marktforschung |
|
|
|
|
Marketingkonzepte |
|
|
|
|
Warenzeichen, -schutz |
|
|
|
|
Werbung, Messen |
|
|
|
|
Produktzulassung, Lizenzen |
|
|
|
|
ProduktEinf |
|
|
|
|
Transport, Versicherung im Inl |
|
|
|
|
Verpackung |
|
|
|
|
Lagerhaltung |
|
|
|
|
Transport zum Kunden, Versicherung |
|
|
|
|
Preiskampf (Konkurrenz beim Abs) |
|
|
|
|
Preisverfall beim Abs |
|
|
|
|
Garantie und Kulanz |
|
|
|
|
Verzögerungsrisiken |
|
|
|
|
Währungssicherung |
|
|
|
|
In den Fällen einer Funktionsabschmelzung zum Agenten ist zusätzlich zu prüfen, ob nicht für den Geschäftsherrn eine Vertreterbetriebsstätte begründet wird.