Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 516
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Soweit es sich bei der verlagernden und/oder aufnehmenden Gesellschaft um eine Kap-Ges handelt, stellt sich die Frage der Abgrenzung zur vGA oder verdeckten Einlage. Denn wie bei der Geschäftschancenlehre im Rahmen der Rspr zur vGA sieht der Gesetzgeber in der Funktionsverlagerung einen Transfer eines Gewinnpotenzials/einer Geschäftschance, die zu besteuern wäre (s Ditz, DStR 2006, 1625; s Blumers, BB 2007, 1757).
Damit entsteht auch in diesem Zusammenhang die Frage, wie eine Funktionsverlagerung zur Geschäftschance abzugrenzen bzw wie sie zu definieren ist. Bei Geschäftschancen wird allgemein zwischen
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singulären und |
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dauerhaften, unternehmerischen Geschäftschancen |
unterschieden. Während singuläre Geschäftschancen sich auf ein einzelnes konkretisierbares Geschäft beziehen, umfassen dauerhafte Geschäftschancen die nachhaltige Möglichkeit, Gewinne zu erzielen (zB aus einem überlassenen Patent oder einem Vertriebsrecht). Eine Funktionsverlagerung im internationalen Konzern kann grds als Verlagerung dauerhafter kumulierter Geschäftschancen bezeichnet werden, da auf eine Funktionsgesamtheit, das Transferpaket (s Tz 564ff), abgestellt wird.
Tz. 517
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Bei einer Geschäftschance iSd § 8 Abs 3 KStG muss hingegen eine konkrete Möglichkeit zur Gewinnerzielung und/oder ein konkreter künftiger Vermögensvorteil vorliegen, ohne dass ein nennenswertes Verlustrisiko bestehen soll (s Urt des BFH v 07.08.2002, BFH/NV 2003, 205; s Baumhoff, in Piltz/Schaumburg, Forum der internationalen Besteuerung, Bd 24, 2003, 86/87, s Rödder, in Herzig/Günkel/Niemann, StbJb 1997/98, 124/128).
Anders ausgedrückt steht einer Einzelbewertung eine Gesamtbewertung gegenüber. Dies führt wirtsch betrachtet bei der Funktionsverlagerung zur zusätzlichen Gewinnrealisierung von Synergieeffekten und idR anteiligen Geschäfts- oder Firmenwerten.
In der Wirtschaft hat diese Differenzierung zur Kritik geführt, da bei einer konkretisierten Geschäftschance noch mit einer gewissen Sicherheit abschätzbar ist, welche Gewinnmarge aus dieser Geschäftschance resultiert. Hingegen seien bei einem übertragenen Funktionsfeld im Rahmen einer Funktionsverlagerung, zumal wenn diese Funktion mit neuem Personal an anderen Standorten im Ausl neu aufgebaut werden müsse, die künftigen Ertragsaussichten nur schwer abzuschätzen. Zudem werde durch den systematischen Ansatz der Mittelwertmethode (s Tz 711ff) nicht nur auf den Zukunftsertrag der abgebenden Gesellschaft abgestellt, sondern faktisch auch anteilig der Zukunftsertrag der aufnehmenden ausl Einheit erfasst (zur Kritik s ua Serg, DStR 2005, 1916; s Blumers, BB 2007, 1757; s Wassermeyer, FR 2008, 67).
Zum "rechtlichen" Verhältnis einer Verrechnungspreiskorrektur entweder nach den vGA-Grundsätzen oder nach § 1 AStG s Tz 14ff. Zum Anwendungsbereich der Geschäftschancenlehre s Tz 671ff.