Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.4.7.4.1 Das Problem
Tz. 539
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zusätzlich zur Frage, ob überhaupt eine Funktion iS des § 1 Abs 3 AStG vorliegt, stellt sich in der Praxis das Problem, ab welcher betrieblichen Stufe keine (stlich relevante) Funktionsverlagerung mehr vorliegt bzw bis zu welchem Grad der Verlagerung von Aktivitäten Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Beispiel:
IRe interbetrieblichen Kostenaufteilung zwischen einem inl Produktionsmutterunternehmen und seiner ausl Vertriebstochter werden folgende Funktionen bzw Kostenstellen festgestellt:
Funktion |
Untersuchung der "Ansiedlung" (direkte Funktionszuordnung oder wirtschaftliche Kostentragung) |
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Hersteller |
Vertrieb |
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direkt |
Indirekt über Kostentragung |
Forschung und Entwicklung |
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Design |
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Marktforschung |
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Marketingkonzepte |
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Warenzeichen, -schutz |
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Werbung, Messen |
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Produktzulassung, Lizenzen |
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ProduktEinf |
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Transport, Versicherung im Inl |
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Verpackung |
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Lagerhaltung |
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Transport zum Kunden, Versicherung |
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Preiskampf (Konkurrenz beim Abs) |
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Preisverfall beim Abs |
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Garantie und Kulanz |
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Verzögerungsrisiken |
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Währungssicherung |
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Wenn nun unterstellt im Jahr 01 zB die Marktforschung beim Produzenten im Inl, im Jahr 2 wegen der Nähe zum Markt hingegen bei der Vertriebsgesellschaft im Ausl angesiedelt war, stellt sich die Frage, ob infolge dieser Umstrukturierung eine Funktionsverlagerung nach § 1 Abs 3 AStG vorliegt, die entgeltlich nach dem Transferpreissystem abzurechnen wäre.
Tz. 540
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Bei derartigen Nebenfunktionen ist vorab zu prüfen, ob überhaupt ein Fall der "eigentlichen" Funktionsverlagerung (Funktionsverlagerung ieS)vorliegt.
3.4.7.4.2 Überblick der Fallgruppen "keine Funktionsverlagerung im engeren Sinne"
Tz. 541
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
"Unschädliche" Fallgruppen lassen sich sowohl aus dem Katalog der FVerlV (§ 1 Abs 7 und § 2 FVerlV) als auch ergänzend den Verw-Grds FVerl entnehmen.
Im Hinblick auf die Rechtsfolge "kein Transferpaket" sondern "Einzelbewertung" kann diese Auflistung auch noch um die Fälle des sog Escape nach § 1 Abs 3 S 10 AStG ergänzt werden.
Hiernach liegt keine Funktionsverlagerung in folgenden Fällen vor:
Nr |
Fallgruppe |
Einzelheiten Tz |
Rechtsfolgen |
1 |
Veräußerung oder Überlassung einzelner WG |
542 |
kein Ansatz eines Transferpakets Anwendung der allgemeinen Verrechnungspreisgrundsätze Regelfall: Einzelbewertung |
2 |
Arbeitnehmerentsendungen im Konzern, wenn damit keine Übertragung von Unternehmensfunktionen verbunden ist |
543 |
3 |
Keine Funktionsverlagerung nach der Verkehrs-Auff (§ 1 Abs 7 S 2, 2. Alt) |
544 |
4 |
Verrechnungspreisabrechnung auf Cost-plus Basis |
545 |
5 |
Insbes bei Einschaltung eines Lohn- oder Auftragsfertigers |
548 |
6 |
Fälle der (echten) Funktionsverdoppelung |
551 |
7 |
Fälle bei denen keine wes immateriellen WG übertragen werden (Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs 3 S 9 AStG von 25 %) |
550 |
8 |
Substitution einer Funktion |
557 |
9 |
Neuaufnahme einer Funktion |
559 |
10 |
Wirtsch Auslegung des Begriffs der Funktionsverlagerung |
560 |
11 |
Eigentlicher Fall einer Funktionsverlagerung, aber Escape |
634 |
3.4.7.4.3 Veräußerung oder Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter
Tz. 542
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 1 Abs 7 S 1 FVerlV stellt klar, dass isolierte Geschäftsvorfälle, bei denen es sich um eine Veräußerung oder eine Nutzungsüberlassung von WG jeder Art handelt, keine Funktionsverlagerung nach § 1 Abs 2 FVerlV sind.
Dies gilt aber nicht, wenn solche Geschäftsvorfälle wirtsch Bestandteile einer Funktionsverlagerung sind.
In einem derartigen Fall ist der maßgebende Einzelpreis nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Hinsichtlich der einzelnen WG und deren Bepreisung s Tz 650, 657.
3.4.7.4.4 Arbeitnehmerentsendung
Tz. 543
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Ebenfalls kein Fall der Funktionsverlagerung ieS liegt nach § 1 Abs 7 S 2 FVerlV vor, wenn Personal im Konzern entsandt wird, ohne dass eine Unternehmensfunktion oder wes immaterielle WG oder wes sonstige Vorteile (zB spezifisches Know-how) übergehen. Die bloße Mitarbeiterentsendung stellt damit keine Funktionsverlagerung dar und kann bereits deshalb keine Transferpaketbildung auslösen. Entspr gilt für konzerninterne Dienstleistungen (zB die Auslagerung der Buchhaltung).
Zu Einzelheiten der Bepreisung in diesem Fall s Tz 662ff.
Eine Funktionsverlagerung kann aber in Personalentsendungsfällen zB dann vorliegen, wenn das entsandte Personal seinen bisherigen Zuständigkeitsbereich aus dem entsendenden Unternehmen mitnimmt und nach der Entsendung im aufnehmenden Unternehmen die gleiche Tätigkeit ausübt und in Folge dessen WG und Vorteile übertragen oder zur Nutzung überlassen werden bzw Chancen und Risiken übergehen.
Beispiel:
Die inl Forschungsabteilung eines Pharmazieunternehmens hat ein neues Produkt bis nahezu zur Marktreife entwickelt. Das Projekt wird im Inl eingestellt. Der Betriebsprüfer stellt fest, dass der Forschungsleiter und maßgebendes Personal anschließend bei der ausl TG, die das Produkt zwei Jahre später an den Markt gebracht hat, angestellt wurden.
3.4.7.4.5 Keine Funktionsverlagerung nach der Verkehrsauffassung
Tz. 544
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Nach § 1 Abs 7 S 2, 2. Alt FVerlV sind auch Vorgänge, die von fremden Dritten nicht als Veräußerung oder Erwerb einer Funktion angesehen würden, nic...