Tz. 548
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Für die Praxis am bedeutendsten ist insbes die Gestaltungsmöglichkeit, die sich aus dem Umstand ergibt, dass die Verlagerung einer (Teil-)Produktion auf einen Auftragsfertiger (die sog verlängerte Werkbank) oder die Auslagerung von Forschungsarbeiten iRe Auftragsforschung nicht zur Anwendung des § 1 Abs 3 AStG führt.
In dieser Fallgruppe wird – wie im Übrigen in allen Fällen, in denen zutreffenderweise der Verrechnungspreis nach der Kostenaufschlagsmethode bestimmt wird – davon ausgegangen, dass das abgebende Unternehmen bzw die abgebende Unternehmenseinheit seine bzw ihre gesamte Funktionalität behält und nichts davon an das aufnehmende Unternehmen bzw die aufnehmende Unternehmenseinheit abgibt. Die an (im)materielle WG oder Know-how geknüpften Chancen und Risiken verbleiben in diesen Fällen bei dem abgebenden Unternehmen bzw der abgebenden Unternehmenseinheit. Ges verankert ist der Verzicht auf die Transferpaketbildung in diesen Fällen nunmehr in § 1 Abs 3 S 10, 1. Alt AStG.
Die Begriffe des Auftragsfertigers (bzw -forschers) sind in § 1 AStG nicht umschrieben, ergeben sich aber aus den Verw-Grds 1983 (s Schr des BMF v 23.02.1983, BStBl I, 218, Rn 3.1.3) und den OECD-GL. Umfassend s Tz 351ff.
Tz. 549
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Der Gesetzgeber gibt damit faktisch ein Wahlrecht für die stlichen Rechtsfolgen einer Verlagerung der Produktion ins Ausl.
Fallgruppe | Auftragsfertiger | Eigenproduzent |
Verrechnungspreismethode | Cost-Plus | Preisvergleichsmethode |
Behandlung des Standortvorteils (Kostenvorteil niedrige ausl Kosten) bei der Verrechnungspreisgestaltung | Geht über Cost plus im größeren Umfang nach D = inl Gewinn | Bleibt vollumfänglich im Ausl = ausl idR niedriger besteuerter Gewinn |
Gewinnrealisierung durch Funktionsverlagerung | Nein | Ja |
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