Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 574
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 1 FVerlV – Begriffsbestimmungen
… (4) Gewinnpotenziale iSd § 1 Abs 3 S 6 AStG sind die aus der verlagerten Funktion jeweils zu erwartenden Reingewinne nach St (Barwert), auf die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter iSd § 1 Abs 1 S 2 AStG aus der Sicht des verlagernden Unternehmens nicht unentgeltlich verzichten würde und für die ein solcher Geschäftsleiter aus der Sicht des übernehmenden Unternehmens bereit wäre, ein Entgelt zu zahlen. …
§ 3 – Wert des Transferpakets
(1) Ist in den Fällen des § 2 Abs 1 S 2 der Wert für ein dem verlagernden Unternehmen zuzurechnendes Transferpaket als Ganzes zu bestimmen, muss dieser Wert, dem Fremdvergleichsgrundsatz iSd § 1 Abs 1 AStG entspr, aus der Sicht der beteiligten Unternehmen in Übereinstimmung mit den Gewinnen stehen, die zum Zeitpunkt der Verlagerung aus der Ausübung der Funktion erwartet werden können und der Funktion zuzuordnen sind (Gewinnpotenziale).
(2) 1Die jeweiligen Gewinnpotenziale sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage einer Funktionsanalyse vor und nach der Funktionsverlagerung unter Berücksichtigung tats bestehender Handlungsmöglichkeiten zu ermitteln und beinhalten auch Standortvorteile oder -nachteile und Synergieeffekte. 2Ausgangspunkt für die Berechnungen sind die Unterlagen, die Grundlage für die Unternehmensentscheidung waren, eine Funktionsverlagerung durchzuführen. 3Für die Berechnung der jeweiligen Gewinnpotenziale und des Einigungsbereichs (§ 7) sind die dem Maßstab des § 1 Abs 1 S 2 AStG entspr Gewinnerwartungen der beteiligten Unternehmen, angemessene Kapitalisierungszinssätze (§ 5) und ein von den Umständen der Funktionsausübung abhängiger Kapitalisierungszeitraum (§ 6) zu Grunde zu legen.
§ 4 – Bestandteile des Transferpakets
(1) Werden für einzelne Teile des Transferpakets unterschiedliche Vereinbarungen getroffen oder sind solche Vereinbarungen dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr anzunehmen, sind für alle Teile des Transferpakets Verrechnungspreise anzusetzen, die insges dem nach § 3 Abs 1 bestimmten Wert des Transferpakets als Ganzes entspr.
(2) Bestehen Zweifel, ob hinsichtlich des Transferpakets oder einzelner Teile eine Übertragung oder eine Nutzungsüberlassung anzunehmen ist, wird auf Antrag des Stpfl von einer Nutzungsüberlassung ausgegangen.
(3) In den Fällen des § 1 Abs 6, in denen sich nachträglich herausstellt, dass eine Funktionsverlagerung vorliegt, sind die Verrechnungspreise für die Geschäftsvorfälle, die dazu geführt haben, dass eine Funktionsverlagerung vorliegt, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr so anzusetzen, dass sie zus mit den urspr bestimmten Verrechnungspreisen dem nach § 3 Abs 1 bestimmten Wert des Transferpakets als Ganzes entsprechen.
3.4.9.1 Allgemeines
Tz. 575
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Wes Element der ges Neuregelung ist wie bereits dargestellt die Abkehr von der bisherigen Betrachtung der Verrechnungspreisfestlegung und -prüfung auf Basis von Einzeltransaktionen. Ausgangspunkt ist nach der Begr der Neufassung die Überlegung, dass hier – wie bei einer Teilbetriebsübertragung – das von der übertragenen Funktion umfasste unternehmerische Potenzial auf den Übernehmer der Funktion übergehe. Daher sei es auch gerechtfertigt, keine Einzelbewertung vorzunehmen, sondern wie bei einem Teilbetrieb eine Unternehmensbewertung auf der Grundlage einer ertragswertorientierten Gesamtbewertung vorzunehmen. Im Hinblick auf die gestalterisch zu vermeidende Anforderung an die Teilbetriebseigenschaft der "alleinigen Lebensfähigkeit" des Begriffs des Teilbetriebs iSd §§ 16, 34 EStG ist jedoch das Transferpaket nicht mit dem Teilbetrieb gleichzusetzen.
3.4.9.2 Bewertung des Transferpakets
Tz. 576
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Bestimmung (Wertermittlung) des in § 1 S 9 AStG genannten Transferpakets soll nach dieser Regelung als Ganzes nach den S 5 und 6 und unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze (s Tz 605ff) erfolgen. Für eine Bewertung eines teilbetriebsähnlichen Paketes kommt grds nur eine Unternehmensbewertung in Frage, da nur ein betriebswirtsch begründeter Gesamtwert (Barwert) den Transferpaketwert darstellen kann. Die Se der Verrechnungspreise für die einzeln betrachteten, übertragenen oder zur Nutzung überlassenen WG und Vorteile sowie der erbrachten Dienstleistungen genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht, da nach § 3 Abs 2 FVerlV auch Synergieeffekte und Standortvorteile zu erfassen sind. Ausgangspunkt ist regelmäßig eine betriebswirtsch Bewertung nach dem IDW-Standard S 1 (WPg Supplement 3/2008, 68ff, FN-IDW 2008, 271ff). Blumers (BB 2007,1757) weist zutr darauf hin, dass regelmäßig mittels entspr Zusatzrechnungen berücksichtigt werden muss, dass die hier "Teile" ohne den zugehörigen Betrieb mit seiner Infrastruktur, seinem Personal, seiner Organisation und seinen Ressourcen übergehen bzw diese dann erst angeschafft und zur ausreichenden Brauchbarkeit für die Funktion entwickelt werden müssen.
3.4.9.3 Gewinnpotenzial
Tz. 577
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Gewinnpotenzial iSd § 1 Abs...