Tz. 856

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der Begriff Cash-Pooling oder Liquiditätsbündelung bezeichnet einen konzerninternen Liquiditätsausgleich durch ein zentrales, in der Vergangenheit häufig von der Konzernobergesellschaft übernommenes Finanzmanagement, das den Konzernunternehmen überschüssige Liquidität entzieht bzw Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite ausgleicht. Es ist ein Element des Cash Managements. Cash-Pools sind immer komplexer werdende umfassende Systeme zur Liquiditätssteuerung international tätiger verbundener Unternehmen, wobei zunehmend die Zentraleinheit, der Cash-Pool Leader, nicht mehr bei der Konzernobergesellschaft, sondern einer TG in einem Niedrig-St-Gebiet oder Finanzstandort (Luxemburg, Schweiz, Irland) angesiedelt wird. Wes Konzeption hierbei ist, zum einen den Außenfinanzierungsbedarf und somit externe Kap-Kosten zu minimieren, indem der Liquiditätsbedarf einzelner Konzerngesellschaften durch im Konzern verfügbare Liquiditätsüberschüsse finanziert wird. Zum anderen wird versucht, durch die Bündelung von Liquiditätsüberschüssen und -defiziten die Marktposition gegenüber den Kapitalmärkten zu verbessern und so bessere Zinskonditionen zu erlangen (s Kaiser/Scholz, Hdb der st-optimierten Unternehmensfinanzierung, Teil E IV).

 

Tz. 857

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

In der Vergangenheit waren iRd stlichen Prüfung, ausgehend von der "Bremer Vulkan"-Entscheidung des BGH (s Urt des BGH v 17.09.2001, NJW 2001, 3622) sowie der Folgeentsch v 24.11.2003 (s Urt des BGH v 24.11.2003, ZIP 2004, 263) die immer strenger werdenden zivilrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Krediten innerhalb eines Konzerns zu beachten. Diese rechtlichen Hindernisse eines wirtsch sinnvollen Systems wurden durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene MoMiG weitgehend beseitigt. Es billigt ausdrücklich das Cash-Pooling, wenn der Rückgewähranspruch der TG vollwertig und liquide (jederzeit fällig) ist (§ 30 Abs 1 S 2 GmbHG). Ferner ist iRd Kap-Aufbringung nunmehr zulässig, dass die TG dem Gesellschafter die von ihm erbrachte Einlage wieder zurückzahlen darf, wenn der Rückgewähranspruch der Gesellschaft vollwertig und liquide ist. Ist er es nicht, haftet weiterhin der GF (§ 43 GmbHG). Er haftet auch, wenn er auszahlt und später das Darlehen nicht nach § 490 BGB fristlos kündigt und vom Gesellschafter zurückfordert, wenn sich dessen Vermögensverhältnisse verschlechtern. Allerdings kann sich im Einzelfall die Unzulässigkeit und damit ein vGA-Problem ergeben, wenn nach dem nationalen Gesellschaftsrecht/Zivilrecht einer ausl Gesellschaft ein Cash-Pooling nicht oder nicht in der vereinbarten Form zulässig ist.

In der stlichen Praxis werden zwei Formen des Cash-Poolings unterschieden (s Waldens, IStR 2003, 497): Zero-Balancing und Notional Cash-Pooling. Beim Zero-Balancing werden die Salden der teilnehmenden Unternehmen auf ein Masterkonto des Cash-Pool Leaders "physisch" übertragen. Der Saldo beim Cash-Pool Leader wird auf dem Kap-Markt angelegt bzw. durch Kreditaufnahme gedeckt. Beim Zero-Balancing entstehen dabei konzerninterne Darlehensverhältnisse, die einer Betrachtung aus Verrechnungspreissicht bedürfen. Beim Notional Cash-Pooling werden Salden nicht tats, sondern nur virtuell auf ein fiktives Masterkonto übertragen. Der sich dort befindende Saldo bildet die Grundlage für die Berechnung der Soll- und Habenzinsen seitens der den Cash-Pool bereitstellenden Bank. In diesem Rahmen fordern Banken wechselseitige Garantien von den teilnehmenden Gesellschaften, um Ausfallrisiken zu reduzieren.

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