Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.5.3.2.3.1 Währungsabsicherung/Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen
Tz. 771
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Inl MG nehmen häufig aus Kostengründen keine Absicherung des Währungsrisikos vor, auch wenn die Darlehensvergabe an eine TG in einem "Weichwährungsland" in der jeweiligen Landeswährung erfolgt. Bei einer längerfristigen Darlehensgewährung erfolgen dann aufgrund von Kursverlusten Tw-Abschr. Nach den Verw-Grds 1983 gilt, dass wenn der Kredit in ausl Währung gegeben worden ist, bei der Bestimmung des angemessen Zinssatzes grds die Zinssätze im Währungsgebiet der ausl Währung heranzuziehen sind, wenn auch Fremde den Kredit unter vergleichbaren Umständen in dieser Währung vereinbart hätten. Heranzuziehen sind ferner Maßnahmen, die Fremde zur Verteilung des Wechselkursrisikos getroffen hätten (zB durch Wertsicherungsklauseln oder Devisentermingeschäfte auf Kosten des Darlehensnehmers). In diesen Fällen ist die Übernahme des Währungsrisikos im Regelfall nicht besonders zu vergüten, da die Ausbildung vd Zinssätze in den einzelnen Währungsgebieten dieser Tatsache bereits ausreichend Rechnung trägt, s Malinski (IStR 2000, 499).
Hätte der Stpfl den Kredit in der dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Währung auf einem anderen Geld- oder Kap-Markt als dem des Währungsgebietes der Kreditwährung zu einem für ihn günstigeren Zinssatz aufnehmen oder vergeben können, so sind diese Zinssätze mit heranzuziehen.
Tz. 772
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Der Vorgabe der Verwendung des Zinssatzes im Währungsgebiet des Kreditnehmers folgt der einschlägigen Rspr (s Urt des BFH v 25.11.1964, BStBl III 1965, 176). Hieraus muss aber auch grds abgeleitet werden, dass bei einer Darlehensgewährung gegenüber verbundenen Unternehmen, die in Weichwährungsländern ansässig sind, eine Erhöhung des "angemessenen Zinssatzes" um einen Zuschlag für das Währungsrisiko vorzunehmen ist, wenn eine Währungskurssicherungsvereinbarung fehlt. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Bestimmung dieses Zuschlags durch die Fin-Verw durch Orientierung an der Höhe der erforderlichen Tw-Abschr.
Maßgebend können jedoch nur die banküblichen Zusatzabsicherungskosten zB für ein Währungs-Swap-Geschäft sein. Anhaltspunkte für die üblichen Werte können hierbei die statistischen Beihefte zu den Monatsberichten der Bundesbank/EZB, zB Reihe 5 "Die Währungen der Welt" sein.
Der BFH geht in seinem vorgenannten Urt v 19.01.1994 (s Tz 761) davon aus, dass bei Vereinbarung einer Rückzahlung in einer ausl Währung von dem einschlägigen Währungszinssatz auszugehen ist, in dem sich das objektive Währungsrisiko widerspiegelt.
3.5.3.2.3.2 Sicherheiten
Tz. 773
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Bei Darlehen im Konzernverbund ist eine Sicherheitengestellung dann nicht notwendig, wenn die Darlehensgewährung von "oben nach unten", also von der MG an die TG erfolgt (s Urt des BFH v 21.12.1994, DB 1995, 1312). Ungeachtet dessen sind nach diesem Urt die Zinssätze für gesicherte Darlehen maßgebend. Insbes bei Darlehen an SchwGes sollte jedoch auch im Konzern auf die Gestellung von Sicherheiten geachtet werden. Geht die Darlehensnehmerin eines ungesicherten Darlehens in Konkurs, wird der Verzicht auf Sicherheiten idR als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gesehen werden. Der BFH (s Urt des BFH v 18.02.1999, GmbHR 1999, 993) hat seine Rspr hierzu ergänzt. Eine vGA liegt hiernach erst dann und insoweit vor, als die Darlehensforderung zu einem geringeren Wert als dem ausgezahlten Nominalwert in der Bil eingestellt wird, dh eine Auswirkung erfolgt erst bei tats Einkommens- bzw Vermögensminderung.
Zu Tw-Abschr auf (EK ersetzende) Gesellschafterdarlehen s Tz 829ff.
3.5.3.2.3.3 Konzernrückhalt
Tz. 774
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
In Zusammenhang mit der Problematik der fehlenden Absicherung bei Outbound-Finanzierungen (Tw-Abschr auf Gesellschafterdarlehen – Anwendung des § 1 AStG; s Tz 829ff) ist auch die Frage aufgetreten, inwieweit die FinVerw noch an den Aussagen in den VerwGrds 1983 festhält, dass eine Vergütung unzulässig ist.
Beispiel:
Für den sog Konzernrückhalt wird von der in den NL anässsigen MG der dt TG eine Gebühr von 0,5 % in Rechnung gestellt, um die Vorteile, die sich allein aus der rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung ergeben, abzudecken. Begründet wird dies vom stlichen Berater mit dem Hinw, dass sich aus dem Schr des BMF v 29.03.2011 (BStBl I, 277) die Möglichkeit einer Entgeltsabrechnung ergebe.
Tz. 775
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die Fin-Verw folgt dem nicht. Das BMF hat in dem vorgenannten Schr ausführlich zur Anwendung des § 1 AStG auf Fälle von Tw-Abschr und anderen Wertminderungen auf Darlehen an verbundenen ausl Unternehmen Stellung genommen, s Tz 829ff. Nach Rn 11 des Schr des BMF ist hiernach von einem bestehenden Rückhalt im Konzern auszugehen, solange der beherrschende Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit der TG gegenüber fremden Dritten (im Außenverhältnis) tats sicher stellt bzw solange die TG ihre Verpflichtungen im Außenverhältnis erfüllt.
Tz. 776
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Diese Grundsätze zu Tw-Abschr auf Darlehen an verbundenen ausl Unternehmen sind ohne Weiteres auf die Gewährung v...