Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.7.7.4.1 Allgemeines
Tz. 968
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Aktuell wird insbes diskutiert (s Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492; Haverkamp, ISR 2014, 190; Schulz-Trieglaff, IStR 2014, 596), ob und in welchem Umfang die zur Nutzung des Firmennamens ergangene Rspr (s Tz 963) sich auf sog Dachmarken übertragen lässt.
Beispiel (nachgebildet, s Urt des FG Münster v 14.02.2014, IStR 2014, 489):
Die polnische TG X-Spzoo verwendet das von der dt MG X-GmbH entwickelte Logo "X" in ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen, ohne dafür eine Überlassungsvergütung an die X-GmbH zu bezahlen. Die X war an der X-Spzoo mehrheitlich iSv § 1 Abs 2 AStG beteiligt. Die Gesellschaft wurde im Jahr 1999 gegründet, wobei im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass sie sowohl eine Abkürzung des Firmennamens "X" als auch das Logo, dh ein sie auszeichnendes grafisches Zeichen gebrauchen darf. Das Logo war bereits vor der Gründung der TG beim Patentamt auch für Polen geschützt worden. Nach Auff der Bp erfüllte die unentgeltliche Nutzung des geschützten Markenzeichens und Logos "X" den Tatbestand des § 1 AStG. Wegen des eigenständigen Werts des in der Branche eingeführten Logos auch für den polnischen Markt schätzte der Prüfer eine Gewinnerhöhung aus dem Mittelwert von 1 % des Umsatzes aus Eigenprodukten und 25 % des EBIT.
Die Entscheidung des FG ist hinsichtlich zweier Gesichtspunkte hervorzuheben:
3.7.7.4.2 Korrektur dem Grunde nach
Tz. 969
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die Überlassung des Markenzeichens erfüllt das Tatbestandsmerkmal einer Geschäftsbeziehung nach § 1 Abs 5 AStG. Das FG hat hierbei zutreffend herausgearbeitet, dass zwar die bloße Überlassung eines Namens durch die dt MG an die polnische Gesellschaft eine nicht unter § 1 AStG fallende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung darstellt, die Nutzung eines geschützten Markennamens oder Markenzeichens hingegen zwischen verbundenen Unternehmen verrechenbar und damit Gegenstand schuldrechtlicher Vereinbarungen sein kann. Entscheidungserheblich ist, ob die mit der Einräumung verbundenen besonderen marktfähigen Schutzrechte geeignet sind, zur Absatzförderung beizutragen und ob der dem Logo zuzurechnende Wert selbst in Polen geschaffen wurde oder von der dt MG geschaffen wurde. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob die Verwendung des Markenzeichens tats zu einer Absatzsteigerung geführt hat, eine Eignung der Verwendung hierfür genügt. Dies dürfte im Regelfall zu bejahen sein, wenn das durch Forschung und Entwicklung das immaterielle WG schaffende Unternehmen bereits seit Jahren am Markt tätig ist und daher in der Branche bekannt ist. Dies entspricht der Grundsatzentscheidung des BFH (s Urt des BFH v 09.08.2000, BStBl II 2001, 140; s Tz 963).
3.7.7.4.3 Korrektur der Höhe nach
Tz. 970
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Das FG verwarf allerdings die von der Bp aufgestellte Mischkalkulation aus Umsatz und kostenbezogenen Elementen. Vielmehr sei der zutr Fremdvergleichswert aus Schadenersatzansprüchen abzuleiten. Nach den Feststellungen des FG liegen die von Zivilgerichten anerkannten Schadenersatzansprüche für Markenrechtsverletzungen häufig zwischen 1 % und 5 % des Umsatzes, nur bei sehr bekannten Marken (zB Mercedes, Rolex) sind sie deutlich höher, und verweist hierbei auf die Kommentierung zum Markengesetz von zB Hacker, in Ströbele, Markengesetz, § 14 Rn 491. Die Differenzierung zwischen hochpreisigen Korrekturen für den Konsumentenmarkt (zB Modeprodukte) und den Industriebereich ist hierbei nicht zu beanstanden. Dies entspricht der OECD-Sichtweise (s Tz 950).
Auch die hilfsweise Anwendung der Knoppe-Formel (s Tz 965) wurde verworfen.
Tz. 970a
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Mit Urt v 21.01.2016 (s Urt des BFH v 21.01.2016, BStBl II 2017, 336) hat der BFH entschieden, dass grenzüberschreitend eine "bloße" Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung iSd § 1 Abs 4 AStG begründet, die den Ansatz eines Korrekturbetrags iSd § 1 Abs 1 AStG rechtfertigt.
Im vorliegenden, in der Praxis häufigen Fall, wurde die neugegründete (polnische) TG mit dem in der Branche wohlbekannten Konzernnamen der dt Mutter XYZ "getauft" und der Name und das Konzernlogo wurde ua auf Flyern, in der Werbung, auf dem Briefpapier genutzt. Den Kunden war damit die Zugehörigkeit zum Konzern (mit seinem Standing, know how etc bekannt). Der Betriebsprüfer hat hierin einen erheblichen wirtsch Vorteil gesehen, da Kunden eher bei einer Ausgründung einer bekannten Firma einkaufen als einem unbekannten "no name" Anbieter. Die Bp wollte eine Lizenz von 1,5 % des Umsatzes als fiktive Einnahme nach § 1 AStG ansetzen.
Nach den Grundsätzen, die der BFH in seinem unter Tz 963ff erläuterten Urt v 9.8.2000 (s Urt des BFH v 09.08.2000, BStBl II 2001, 140) zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Zusammenhang mit der Nutzung des Konzernnamens entwickelt hat und an denen der BFH ausdrücklich festhält, liegt im Streitfall (Streitjahr 2006) lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung – iS einer Erlaubnis...