Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.7.8.1 Kombination Warenlizenz und Werbeaufwendungen
Tz. 971
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bei Vertriebsfirmen stellt sich die Frage, ob neben dem reinen Wareneinsatz (Ankauf fertiger Produkte von der ausl MG) und entstandener eigener Werbeaufwendungen auch noch eine Lizenzzahlung zur Benützung des Warenzeichens der ausl MG stlich anzuerkennen ist.
Die Fin-Verw lehnt die Anerkennung dieses Zusatzaufwands grds ab (s Rn 3.1.2.3 der Verw-Grds 1983). Dem ist zuzustimmen.
Sind Güter oder Waren unter Nutzung eines immateriellen WG (zB eines gew Schutzrechts, eines Geschmacksmusterrechts, eines Urheberrechts, einer nicht geschützten Erfindung oder einer sonstigen die Technik bereichernden Leistung eines Sortenschutzrechts, eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses oder eines ähnlichen Rechts oder Wertes) hergestellt worden, so liegt in deren Erwerb und dem anschließenden Gebrauch oder Verbrauch durch den Erwerber idR keine Nutzung des immateriellen WG; in diesen Fällen wird daher vom Erwerber keine Lizenzgebühr geschuldet (s Urt des BFH v 27.07.1988, BStBl 1989 II, 101).
Mit dieser Frage hat sich der BFH mittelbar auch in der Folge-Rspr (s Urt des BFH v 14.10.1992, BFH/NV 1993, 269) beschäftigt. In diesem Urt hat der BFH entschieden, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH keinen Aufwand zu deren Lasten übernehmen wird, zu dessen Tragung ein anderer vertraglich verpflichtet ist oder deren Übernahme wirtsch nicht sinnvoll ist.
Die entgeltliche Vereinbarung einer verkaufsfördernden Namenslizenz kann hiernach auch für den Vertreiber eines Werks wirtsch sinnvoll sein, dem daran kein Urheber- oder Verlagsrecht zukommt.
Eine vGA wegen verhinderter Vermögensmehrung kann allerdings darin zu erblicken sein, dass die GmbH ein Verlagsrecht oder ein ähnliches immaterielles WG unentgeltlich oder zu einem unangemessenen niedrigen Preis auf eine nahestehende Person überträgt. Die Überwälzung eines Vertriebsaufwands auf den Hersteller wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jedenfalls dann verlangen, wenn jener die Tragung dieses Aufwands in den Stückpreis des von ihm hergestellten Produkts einkalkuliert hatte.
3.7.8.2 Globallizenzverträge
Tz. 972
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Probleme ergeben sich in der Praxis regelmäßig auch bei der Zusammenfassung der Überlassung vd immaterieller WG unter Berechnung einer Globallizenz. Angesichts vielfältiger Know-how-Überlassung zwischen verbundenen Unternehmen stellt sich ua die Frage einer praktikablen vertraglichen Regelung.
Beispiel:
Zwischen der MG A (Konzernholding in der CH) und der dt TG B besteht ein Grundlagenvertrag aus dem Jahr 01, in dem die MG als Lizenzgeberin der TG an ihrem gesamten Produktionsprogramm eine ausschl Herstellungs- und Vertriebslizenz gebietsbezogen einräumt. Die Lizenz bezieht sich auf alle für die Lizenzgeberin eingetragenen gew Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen und Gebrauchsmuster. Des Weiteren hat die Lizenzgeberin alle technischen Zeichnungen und Daten für die Produktion, die Werkzeugmodelle und Montageanleitungen zur Verfügung zu stellen, technische Hilfeleistungen bei der Fabrikation zu geben und umfangreiche Unterstützung bei Werbeaktionen zu gewähren. Außerdem übernimmt sie die Beratung und Schulung der Kunden der TG. Hierfür hat diese eine Umsatzlizenz von 6 % zu entrichten. Die Bp für die Jahre ab 01 stellt fest, dass abgesehen von den Warenzeichen die Rechte und technischen Vorrichtungen, die in dem Vertrag von 01 angesprochen waren, in dem Prüfungszeitraum von der TG nicht mehr benutzt worden sind, wohl aber andere, die in der Zwischenzeit von der MG zur Verfügung gestellt wurden. Die Bp hat Bedenken gegen die Anerkennung der Lizenzzahlungen.
Tz. 973
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bei der Beurteilung von Globallizenzen ist Rn 5.2.1 der Verw-Grds 1983 zu berücksichtigen. Danach ist grds bei der Beurteilung von Lizenzverträgen von dem einzelnen immateriellen WG auszugehen. Dienstleistungen der MG können nicht durch ein umsatzbezogenes Entgelt abgegolten werden (Umkehrschluss aus Rn 7.1.2 Verw-Grds für Umlageverträge), sondern sind idR, wenn Fremdpreise nicht zu ermitteln sind, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln (s Rn 6.4.1 Verw-Grds 1983). Zur Abgrenzung der selbständigen Dienstleistungen von den im Zusammenhang mit der Überlassung immaterieller WG erbrachten Leistungen ist die Rspr (s Urt des BFH v 23.11.1988, BStBl II 1989, 82) heranzuziehen.
Da das originär überlassene Wissen die Vergütung nicht mehr rechtfertigt, kann eine Anerkennung nur über die Annahme eines Vorteilsausgleichs erfolgen. Hierbei wird man sich innerstaatlich schwer tun, da eine Vereinbarung über den Vorteilsausgleich nicht getroffen wurde. Im Verständigungsverfahren dürfte jedoch eine Lösung möglich sein, da andere Staaten zT die streng formale Betrachtung von D ablehnen. Auch in der Lit wird diese Auff abgelehnt (s zB Engler/Freytag/Herda, Hdb der Verrechnungspreise, Teil N, 439), indem darauf hingewiesen wird, dass zum einen zivilrechtliche Vertragsfreiheit besteht; die Parteien können nach dt oder ausl Recht die Gesta...