Tz. 971

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Bei Vertriebsfirmen stellt sich die Frage, ob neben dem reinen Wareneinsatz (Ankauf fertiger Produkte von der ausl MG) und entstandener eigener Werbeaufwendungen auch noch eine Lizenzzahlung zur Benützung des Warenzeichens der ausl MG stlich anzuerkennen ist.

Die Fin-Verw lehnt die Anerkennung dieses Zusatzaufwands grds ab (s Rn 3.1.2.3 der Verw-Grds 1983). Dem ist zuzustimmen.

Sind Güter oder Waren unter Nutzung eines immateriellen WG (zB eines gew Schutzrechts, eines Geschmacksmusterrechts, eines Urheberrechts, einer nicht geschützten Erfindung oder einer sonstigen die Technik bereichernden Leistung eines Sortenschutzrechts, eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses oder eines ähnlichen Rechts oder Wertes) hergestellt worden, so liegt in deren Erwerb und dem anschließenden Gebrauch oder Verbrauch durch den Erwerber idR keine Nutzung des immateriellen WG; in diesen Fällen wird daher vom Erwerber keine Lizenzgebühr geschuldet (s Urt des BFH v 27.07.1988, BStBl 1989 II, 101).

Mit dieser Frage hat sich der BFH mittelbar auch in der Folge-Rspr (s Urt des BFH v 14.10.1992, BFH/NV 1993, 269) beschäftigt. In diesem Urt hat der BFH entschieden, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH keinen Aufwand zu deren Lasten übernehmen wird, zu dessen Tragung ein anderer vertraglich verpflichtet ist oder deren Übernahme wirtsch nicht sinnvoll ist.

Die entgeltliche Vereinbarung einer verkaufsfördernden Namenslizenz kann hiernach auch für den Vertreiber eines Werks wirtsch sinnvoll sein, dem daran kein Urheber- oder Verlagsrecht zukommt.

Eine vGA wegen verhinderter Vermögensmehrung kann allerdings darin zu erblicken sein, dass die GmbH ein Verlagsrecht oder ein ähnliches immaterielles WG unentgeltlich oder zu einem unangemessenen niedrigen Preis auf eine nahestehende Person überträgt. Die Überwälzung eines Vertriebsaufwands auf den Hersteller wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jedenfalls dann verlangen, wenn jener die Tragung dieses Aufwands in den Stückpreis des von ihm hergestellten Produkts einkalkuliert hatte.

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