Tz. 980e

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Ungeachtet der fehlenden Umsetzung der OECD-Guidelines werden die Grundsätze bereits wegen des Aufgriffs durch die ausl Fin-Verw oder die Beraterschaft in der Prüfungspraxis angewandt.

 

Beispiel

Die inl MG ist zivilrechtliche Eigentümerin der Marken und diverser Produktionspatente. Die Überlassung wurde bislang zu einer unstrittigen Umsatzlizenz von 4 % abgerechnet. Hinsichtlich der auf dem ausl Hauptabsatzmarkt tätigen ausl TG wird nunmehr geltend gemacht, dass durch die Tragung sämtlicher Vertriebskosten die TG wesentlich zum Wert der Marke beitragen habe und damit wirtsch Eigentümerin iS der neuen OECD Grds sei.

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