Tz. 1004

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Verw-Grds Umlagen enthalten in Rn 1.2 die Vorgabe "…Mitglied eines stlich anzuerkennenden Pools können nur Unternehmen sein, die gleichgerichtete Interessen verfolgen, dh die die Leistungen für die Interessengemeinschaft in wirtsch gleicher Weise nutzen…"

Die Leistungen werden zum Zwecke der gemeinsamen Beschaffung, Entwicklung oder Herstellung von WG, Dienstleistungen oder Rechten gebündelt, um von der damit verbundenen Zusammenlegung ihrer Ressourcen oder Fähigkeiten wechselseitig Nutzen zu ziehen. Damit ist der Teilnehmerkreis eines Umlagevertrages auf Unternehmen beschr, die aus den Leistungen, die sie gegenüber der Innengesellschaft erbringen, für sich selbst Vorteile ziehen, dh ihren Anteil an den Ergebnissen der gemeinsamen Tätigkeit nutzen.

 

Tz. 1005

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Entgegen der Handhabung in anderen OECD-Staaten (so auch noch Rn 8.10 der OECD-GL 1995) können damit in einem Forschungs- und Entwicklungspool zB Holding- und Patentverwertungsgesellschaften nicht Mitglieder sein, da sie andere Interessen als Produktionsgesellschaften haben. Die OECD-GL 2010 gehen hingegen in Rn 8.10 eher vom Konzept der dt Fin-Verw aus, indem als Beteiligte nur diejenigen betrachtet werden, die wechselseitige Vorteile aus einer KUV ziehen können.

Der Auslegung von Jacobs/Endress/Spengel (in Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 617), wonach der von der OECD geforderte Aspekt der indirekten Nutzenziehung Lizenzverwaltungsgesellschaften und Holdings einbezieht, da sie den Nutzen durch Lizenzvergabe erlangen, wird nicht gefolgt. Es fehlt an der Gegenseitigkeit der Leistungsbeziehungen. Allerdings verlangen die anderen Staaten idR als Ausgleich die Zuweisung eines höheren Kostenanteils, da eine Holding- oder eine Verwertungsgesellschaft idR ein wes höheres Verwertungspotential besitzt.

Die Auswirkung dieser Aussage ist damit, dass ein wichtiger Anwendungsbereich, die inl Management-Holding, die verwaltungsbezogene Leistungen an eine ausl TG erbringt, aus dem Anwendungsbereich der KUV herausfällt. Kukoff/Schreiber (IStR 2000, 349) verweisen allerdings auf die Möglichkeit, die Dienstleistungen in eine gemeinsame Leistung umzuwandeln, indem die Tätigkeit "bei einem Konzernglied als Hilfsfunktion zentralisiert wird". Vor dem Hintergrund, dass bei der übergeordneten Prüfung des Fremdvergleichs "fremde Dritte in dieser Konstellation kooperieren würden", erscheint der Ansatz aber fraglich. In diesem Rahmen ist, worauf Jacobs (Internationale Internehmensbesteuerung, 619) zutr verweist, letztendlich zu prüfen, ob eine fremdvergleichskonforme Make-or-buy-Entscheidung getroffen wird. Folgt man dieser Entscheidung, wird sich ein Unternehmen für die Teilnahme an einem KUV entscheiden, wenn die Leistung günstiger durch Zusammenwirken selbst erstellt (make) als vom Markt oder einem anderen Konzernunternehmen fremd bezogen werden kann (buy).

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