Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
4.4.2.1 Gebietsmäßige Abgrenzung
Tz. 1101
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
In der BetrSt-Definition der DBA fehlt wie in § 12 AO der Bezug auf einen bestimmten Ort innerhalb des Staatsgebiets der Vertragsstaaten. Bei den sog Vertreter-BetrSt (abhängiger Vertreter mit Abschlussvollmacht iSv Art 5 Abs 5 OECD-MA) kommt es im Gegensatz zu § 12 AO nach dem DBA nicht auf eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung des vertretenden Unternehmens an. In diesen Fällen wird die BetrSt allein schon durch die "ständige Vertretereigenschaft" der in dem anderen Vertragsstaat für ihn tätigen Person begründet.
4.4.2.2 Grundsatz der Einzelbetrachtung
Tz. 1102
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Wird ein Stpfl in einem bestimmten Land in unterschiedlicher Weise gew tätig, so können die einzelnen Tätigkeiten nicht zus-gefasst werden. Sie sind vielmehr getrennt zu beurteilen (Einzelbetrachtung). Nur Tätigkeiten, die in einem wirtsch Zusammenhang stehen, sich also ergänzen oder gegenseitig fördern, bilden auch für die BetrSt-Frage eine Einheit.
Beispiel:
Ein dt Unternehmen unterhält in der CH eine Verkaufsniederlassung für den Vertrieb seiner Erzeugnisse. Über das ganze Land verstreut befinden sind an zentralen Orten Warenlager, von denen aus die Kunden der Verkaufsniederlassung beliefert werden. Nach dem DBA-CH begründen Warenlager allein keine BetrSt. Sie sind vielmehr Außenstellen der Verkaufsniederlassung und somit Teil dieser BetrSt.
Auswirkungen dieser beiden Grundsätze können sich zB auch auf dem Gebiet der GewSt ergeben.
Beispiel:
Die französische F-SA vertreibt ihre Produkte in D über zwei Vertriebsschienen. Die Großkunden in Süd-D werden von der in Stuttgart ansässigen Zweigniederlassung mit entspr Auslieferungslager betreut, Endabnehmer in Nord-D hingegen von dem in Hamburg wohnenden Prokuristen B. Die Produkte werden in Nord-D unmittelbar aus F angeliefert.
Lösung:
Die F-SA ist mit ihren inl Eink beschr kstpfl, mangels Zuordnung zu einer BetrSt iSd § 12 AO können die Gewinne "Nord-D" hingegen nur unter den Voraussetzungen des R 2.9 "Betriebsstätten" GewStR der GewSt unterworfen werden. Neben der Tatbestandsvoraussetzung "ständiger Vertreter" erfordert das GewSt-Recht auch die Verfügungsmacht des Unternehmens über die feste Einrichtung, in der der Vertreter die Tätigkeit ausübt.
4.4.2.3 Keine Abstraktionskraft der Betriebsstätte
Tz. 1103
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Nach Rn 5–10 des OECD-MK erstreckt sich das Besteuerungsrecht des BetrSt-Staats nicht auf Gewinne, die das Unternehmen auf andere Weise als durch die BetrSt erzielt. Diese Formulieurng beschr daher das Ausmaß des Besteuerungsrechts des Quellenstaates. Allgemein wird damit davon ausgegangen, dass sich aus der Exitenz einer BetrSt keine sog "Atraktivkraft" ergibt.
Beispiel:
Die G-GmbH betreut ihre US-Kunden über zwei Vertriebsschienen. Die kleineren und mittleren Kunden werden über eine Niederlassung in New York betreut, während die US-Großkunden unmittelbar durch die Zentrale der bei der GmbH in D angesiedelten VIP-Kundenabteilung betreut werden. Die entspr Verkaufsberater fliegen zu diesem Zweck jeweils unmittelbar in die USA an den Sitz der Großkunden.
Lösung:
Da die Aquisition und die Betreuung der US-Großkunden nicht über das Personal der US-BetrSt erfolgt, sind die entspr Erträge und Aufwendungen unmittelbar dem dt Stammhaus zuzuordnen.