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Internationale Gewinnabgrenzung (IntGA) / 4.4.2.2 Grundsatz der Einzelbetrachtung

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
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Tz. 1102

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Wird ein Stpfl in einem bestimmten Land in unterschiedlicher Weise gew tätig, so können die einzelnen Tätigkeiten nicht zus-gefasst werden. Sie sind vielmehr getrennt zu beurteilen (Einzelbetrachtung). Nur Tätigkeiten, die in einem wirtsch Zusammenhang stehen, sich also ergänzen oder gegenseitig fördern, bilden auch für die BetrSt-Frage eine Einheit.

 

Beispiel:

Ein dt Unternehmen unterhält in der CH eine Verkaufsniederlassung für den Vertrieb seiner Erzeugnisse. Über das ganze Land verstreut befinden sind an zentralen Orten Warenlager, von denen aus die Kunden der Verkaufsniederlassung beliefert werden. Nach dem DBA-CH begründen Warenlager allein keine BetrSt. Sie sind vielmehr Außenstellen der Verkaufsniederlassung und somit Teil dieser BetrSt.

Auswirkungen dieser beiden Grundsätze können sich zB auch auf dem Gebiet der GewSt ergeben.

 

Beispiel:

Die französische F-SA vertreibt ihre Produkte in D über zwei Vertriebsschienen. Die Großkunden in Süd-D werden von der in Stuttgart ansässigen Zweigniederlassung mit entspr Auslieferungslager betreut, Endabnehmer in Nord-D hingegen von dem in Hamburg wohnenden Prokuristen B. Die Produkte werden in Nord-D unmittelbar aus F angeliefert.

Lösung:

Die F-SA ist mit ihren inl Eink beschr kstpfl, mangels Zuordnung zu einer BetrSt iSd § 12 AO können die Gewinne "Nord-D" hingegen nur unter den Voraussetzungen des R 2.9 "Betriebsstätten" GewStR der GewSt unterworfen werden. Neben der Tatbestandsvoraussetzung "ständiger Vertreter" erfordert das GewSt-Recht auch die Verfügungsmacht des Unternehmens über die feste Einrichtung, in der der Vertreter die Tätigkeit ausübt.

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