Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
4.4.3.1 Begriffsdefinition
Tz. 1104
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Bei der Auslegung des Merkmals "feste Geschäftseinrichtung" kann im Regelfall auf die Rspr zum BetrSt-Begriff des dt StR in § 12 AO zurückgegriffen werden. Der Begriff der Geschäftseinrichtung umfasst sämtliche Geschäftseinrichtungen jeglicher Art, auch soweit sie nur geringfügige Einrichtungen sind. Hierunter fallen auch Geschäftsplätze unter freiem Himmel wie Marktverkaufsstellen, Tankstellen etc (zB s Flick/Wassermeyer/Wingert, DBA CH, Anm 13 zu Art 5). Eine Geschäftseinrichtung kann sich auch in der Wohnung des Stpfl befinden. Von einer BetrSt kann also nur gesprochen werden, wenn in der Einrichtung betriebliche Handlungen zugunsten des Gew ablaufen (s Urt des BFH v 10.05.1961, BStBl III 1961, 317). Hierbei ist zu beachten, dass bloße Hilfstätigkeiten, die in Art 5, Abs 4 OECD-MA aufgezählt sind, keine BetrSt begründen (hierzu s Tz 1137ff). Zu beachten ist, dass dieser Katalog im Rahmen der OECD-Arbeiten zu BEPS zur Überarbeitung ansteht, da er im Bereich der digitalen Wirtschaft zu unangemessenen Ergebnissen führt.
4.4.3.2 Beurteilung bei zeitlich begrenzten festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen
Tz. 1105
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Wird eine feste Anl oder Einrichtung von vornherein nur für einen zeitlich begrenzten Zweck eingerichtet, zB ausschl für die Abwicklung eines Auftrags, so geht die Fin-Verw von der Notwendigkeit einer sechsmonatigen Tätigkeit aus (s Rn 1.2.1.1 BetrSt-Verw-Grds).
Tz. 1106
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Rspr zu dieser Verw-Auff ist nicht eindeutig:
Wird eine feste Anlage oder Einrichtung von vornherein nur für einen zeitlich begrenzten Zweck eingerichtet, zB ausschl für die Abwicklung eines Auftrags, so ist nach der Rspr (s Urt des BFH v 27.04.1954, BStBl III 1954, 179) in Anlehnung an die Regelung für Bauausführungen ebenfalls nur bei Überschreiten der nach dem jeweiligen DBA maßgebenden Frist eine BetrSt des Unternehmens zu bejahen. Der BFH hat im Falle der Nutzung eines Wohnwagens während zweimal je sechs Wochen im Jahr (s Urt des BFH v 19.05.1993, BStBl II 1993, 655) für die vergleichbare Frage der festen Einrichtung entschieden, dass eine derartige kurzfristige Nutzung keine Aufteilung des Besteuerungsrechts begründet. Aus dem Urt des BFH v 17.09.2003 (BStBl II 2004, 396) ist nur zu entnehmen, dass ein Verkaufsstand auf einem Weihnachtsmarkt keine BetrSt begründet, wenn das Unternehmen den Verkaufsstand nur einmal im Jahr vier Wochen lang auf einem Weihnachtsmarkt unterhält.
Tz. 1107
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die OECD beschäftigt sich iRd Überarbeitung der BetrSt-Grundsätze auch mit der zeitlichen Anforderung für das Bestehen einer BetrSt. Nach dem aktuellen Entw sollen künftig folgende Grundsätze gelten:
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Die Geschäftseinrichtung darf nicht nur vorübergehender Natur sein; |
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idR besteht keine Betriebsstätte, wenn die Geschäftseinrichtung weniger als sechs Monate besteht |
Ausnahmen vom Grundsatz gelten
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bei sich wiederholenden Tätigkeiten (zB jährlicher Messestand für wenige Wochen); |
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wenn die Geschäftstätigkeit ausschl in dem Land durchgeführt wird (zB Restaurantbetrieb während eines vierwöchigen Filmdrehs und ansonsten keine weiteren geschäftlichen Aktivitäten). |
Tz. 1108
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
vorläufig frei
4.4.3.3 Verfügungsgewalt des Steuerinländers/Steuerausländers
Tz. 1109
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Stpfl über die feste Anlage oder Einrichtung die Verfügungsgewalt besitzt und sie der Tätigkeit des Stpfl und nicht derjenigen eines anderen dient. Eigentum des Stpfl ist nicht Voraussetzung, es genügt die entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumte Möglichkeit, über eine feste Anlage/Einrichtung tats für eine gewisse Dauer verfügen zu können. Der BFH bejaht zB (s Urt des BFH v 17.03.1982, BStBl II 1982, 624) auch die Verfügungsmacht bei unentgeltlicher Überlassung, wenn dem Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres entzogen oder ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann.
Die gelegentliche Nutzung bzw Mitbenutzung einiger Räume ist für die Annahme einer festen Einrichtung nicht ausreichend. Nach dem Urt des BFH v 29.04.1987 (BFH/NV 1988, 122) erfordert die Annahme einer festen Einrichtung zumindest das Vorliegen eines dinglichen Nutzungsrechts oder eines Mietverhältnisses oder eines gleichgelagerten Rechts.
Tz. 1110
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
In den letzten Jahren hat sich eine gewisse Ergänzung der Rspr ergeben, als anstelle der Voraussetzung der "dauerhaften Verfügungsmacht" auf eine Art "Verwurzelung" abgestellt wird. Der BFH stellt (s Urt des BFH v 03.02.1993, BStBl II 1993, 462 zur Hotelmanagement-Kap-Ges) entscheidend darauf ab, dass eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird. Diese Verwurzelung kann sich aus faktischen Gegebenheiten, der Ausgestaltung der Räume und ihrer Benutzung ergeben, selbst eine untergeordnete Mitbenutzung schließt eine Verwurzelung nicht aus. UU kann schon die auf lange Zeit angelegte tats Nutzung der Räume eine BetrSt begründen (zB s Anm F.W...