Tz. 1104

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Bei der Auslegung des Merkmals "feste Geschäftseinrichtung" kann im Regelfall auf die Rspr zum BetrSt-Begriff des dt StR in § 12 AO zurückgegriffen werden. Der Begriff der Geschäftseinrichtung umfasst sämtliche Geschäftseinrichtungen jeglicher Art, auch soweit sie nur geringfügige Einrichtungen sind. Hierunter fallen auch Geschäftsplätze unter freiem Himmel wie Marktverkaufsstellen, Tankstellen etc (zB s Flick/Wassermeyer/Wingert, DBA CH, Anm 13 zu Art 5). Eine Geschäftseinrichtung kann sich auch in der Wohnung des Stpfl befinden. Von einer BetrSt kann also nur gesprochen werden, wenn in der Einrichtung betriebliche Handlungen zugunsten des Gew ablaufen (s Urt des BFH v 10.05.1961, BStBl III 1961, 317). Hierbei ist zu beachten, dass bloße Hilfstätigkeiten, die in Art 5, Abs 4 OECD-MA aufgezählt sind, keine BetrSt begründen (hierzu s Tz 1137ff). Zu beachten ist, dass dieser Katalog im Rahmen der OECD-Arbeiten zu BEPS zur Überarbeitung ansteht, da er im Bereich der digitalen Wirtschaft zu unangemessenen Ergebnissen führt.

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