Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
4.4.3.4.1 Betriebsaufspaltung über die Grenze
4.4.3.4.1.1 Grundfall Grundstücksvermietung
Tz. 1119
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die bloße Vermietung eines Gebäudes, auch wenn es sich um eine Fabrikanlage handelt, wird nach Art 6 OECD-MA behandelt, dh idR gilt das Belegenheitsprinzip.
Ergänzender Hinw zum Verpachtungserl (H 16 Abs 5 EStH): Handelt es sich nach innerstaatlichem Recht um gew Eink, zB infolge der Anwendung des Verpachtungserl, prüft die Fin-Verw, ob D das Besteuerungsrecht verloren geht.
4.4.3.4.1.2 Regelfall der Betriebsaufspaltung
Tz. 1120
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze befindet sich die BetrSt des Verpächters dort, wo er seine Tätigkeit ausübt; das wird idR der Sitz des Besitzunternehmens sein (s Urt des BFH v 14.08.1974, BStBl II 1975, 112).
Beispiel:
Die X-Corp USA ist MG der Stuttgarter Y GmbH. Sie vermietet der GmbH die mehrere 1000 qm großen Produktionsgebäude. Die GmbH schüttet im Jahr 01 eine Dividende an die X aus.
Lösung:
Nach innerstaatlichem Recht liegt zwar eine kapitalistische Betriebsaufspaltung vor. Die GmbH-Anteile sind Sonder-BV im Besitzunternehmen, die GA sowie die Pachterträge sind gew Eink.
DBA-rechtlich wird dieser Qualifikation aber nicht gefolgt. D darf auf die GA nur eine Quellen-St von 5 % erheben. Die Grundstücksvermietung fällt unter Art 6 DBA (Vermietung).
Sofern das Besitzunternehmen allerdings am Firmensitz des Betriebsunternehmens über eigene/angemietete/zur Nutzung überlassene Räume verfügt, kann auch ausnahmsweise eine Betriebsaufspaltung vorliegen (s Rn 1.2.1.1 BetrSt-Verw-Grds).
Tz. 1121
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Rspr und Verw-Auff (zum Ausnahmefall) ist dadurch überholt, dass der BFH inzwischen die Annahme von Unternehmenseink iSd Art 7 OECD-MA bei Besitzunternehmen grundsätzlich verneint (s Urt des BFH v 25.05.2011, BFH/NV 2011, 1602). Aus der Regelung des § 50i EStG 2013 (für Altfälle) und dem Entw des überarbeiteten BMF Schr "Anwendung der DBA auf Pers-Ges" ergibt sich, dass die Fin-Verw die Rspr akzeptiert, ob innerstaatlich von einer originär gew Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Nr 1 EStG ausgegangen wird.
4.4.3.4.1.3 Wohnsitzverlegung bei bestehender Betriebsaufspaltung
Tz. 1122
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die BetrSt-Verw-Grds enthalten keine Aussage zu dieser Bsp-Konstellation. Anhand des nachfolgenden Bsp soll die Frage umfassend dargestellt werden.
Beispiel:
Der StPfl X hat in D ein Bauunternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben. Am 01.01.01 gründete er zus mit seinen Söhnen die Bauunternehmen X-GmbH, an deren Stamm-Kap er mit einer Einlage von 24 000 EUR und seine Söhne mit jeweils 13 000 EUR beteiligt sind. Dem StPfl X stehen 60 % der Stimmrechte zu.
Bei Gründung der Bauunternehmen-X-GmbH wurden das bewegliche Anlagevermögen sowie das Umlaufvermögen des bisherigen Einzelunternehmens in die GmbH eingebracht. Das betrieblich genutzte Grundstück (Grund und Boden, Bürogebäude sowie Werkstatt und Lagerhalle) des bisherigen Einzelunternehmens wurde an die X-GmbH verpachtet. Im Jahr 04 verlegt der StPfl X seinen Wohnsitz nach Dänemark.
Lösung:
EStlich ist die Verpachtung des Grundstücks als Betriebsaufspaltung einzuordnen, weil das Grundstück eine wes Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft darstellt und das Besitz- und das Betriebsunternehmen personell miteinander verflochten sind. Demnach stellen die Verpachtungserträge zumindest für den Zeitraum, in dem der Stpfl seinen Wohnsitz im Inl hatte, Eink aus Gew dar. Die Anteile an der Betriebs-Kap-Ges gehören zum notwendigen BV des Besitzunternehmens.
Für den Zeitraum der beschr ESt-Pflicht gilt Rn 1.2.1 der BetrSt-Verw-Grds. Danach wird durch die Überlassung der im Inl belegenen wes Betriebsgrundlagen regelmäßig keine BetrSt begründet. Sofern im Einzelfall im Inl kein ständiger Vertreter bestellt ist oder eine feste Geschäftseinrichtung des Besitzunternehmers vorliegt, besteht keine uneingeschr StPflicht.
Der Stpfl unterliegt daher mit den Eink aus der Verpachtung des Grundstücks der beschr ESt-Pflicht nach § 49 Abs 1 Nr 6 EStG. Das Besteuerungsrecht wird durch das DBA, hier Art 6, nicht eingeschr.
Hinsichtlich der Dividenden- und Zinseink und der stillen Reserven gilt Folgendes:
Dividenden: Die Eink unterliegen grds der beschr ESt-Pflicht nach § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG. Nach Art 10 Abs 3 DBA-Dänemark darf die Steuer jedoch nicht 15 % der Bruttobeträge übersteigen. Der BetrSt-Vorbehalt nach Art 10 Abs 6 DBA findet keine Anwendung.
Zinsen: Die Zinseink unterliegen nicht der beschr ESt-Pflicht.
Stille Reserven Besitzunternehmen: Entspr der BFH-Rspr zur Verlagerung des Wohnsitzes von Einzelunternehmen ins Ausl wird eine Entnahme angenommen. Ab 2010 ist regelmäßig der Tatbestand des § 16 Abs 3a EStG erfüllt.
4.4.3.4.2 Geschäftsleitungsbetriebsstätte
Tz. 1123
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Beschr sich die Tätigkeit des Stammhauses auf die geschäftliche Oberleitung, so kann dies zB auch in der Wohnung des Stpfl erfolgen (zB s Rn 1.2.1.1 S 3 BetrSt-Verw-Grds). Zu beachten ist, dass eine Geschäftsleitungs-BetrSt abkommensrechtlich nicht immer eine Geschäftsstelle voraussetzt (s OECD-MAK, zu Art 5 Abs 2, Rn 12, 13).
Beispiel:
Die holländische Blumenhändler Grün-BV hat in dt Großstädten vd Marktstände. Die Disposition,...