Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1185
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Durch das BEPS-Projekt der OECD sollen sich folgende Änderungen in der Abkommenspolitik (OECD-MA) ergeben:
4.4.5.2.4.1 Wegfall des Merkmals der Abschlussvollmacht
Tz. 1185a
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Auch umfassende Vorbereitungshandlungen sollen künftig eine Vertreter-BetrSt begründen, "…habitually concludes contracts or habitually plays the principal role leading to the conclusion of contracts that are routinely concluded without material modification by the enterprise" (Art 5 Abs 5 OECD-MA nF).
Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird dabei ungeachtet der Abs 1 und 2 (dh ohne feste Geschäftseinrichtung) so behandelt, als verfüge es im anderen Vertragsstaat über eine BetrSt, wenn in diesem Vertragsstaat eine Person für das Unternehmen gewöhnlich tätig ist. Dabei wird nicht mehr vorausgesetzt, dass der Vertreter Verträge im Namen des Unternehmens schließt oder überhaupt Verträge schließt, dh über eine Abschlussvollmacht verfügt. Eine Vertreter-BetrSt kann auch dadurch begründet werden, dass der Vertreter durch seine Tätigkeit wes Anteil am Zustandekommen der Verträge mit Kunden hat und das Unternehmen die Verträge ohne wes bzw substanzielle Änderung routinemäßig abschließt.
Tz. 1185b
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Eine entspr Regelung enthält bereits das ab VZ 2017 geltende DBA Australien nF. Eine zeitnahe flächendeckende Umsetzung in den dt DBA soll über das MLI erfolgen (s Tz 1163a).
4.4.5.2.4.2 Kommissionärsmodell
Tz. 1185c
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Ein Kommissionär wird künftig grds als abhängiger Vertreter behandelt, wenn dieser seine Tätigkeit "exclusively or almost exclusively" für verbundene Unternehmen "for the transfer of ownership…" or "for the provision of services" ausübt (Art 5 Abs 5 und 6 OECD-MA nF).
Nach dem BEPS-Bericht zu Aktionspunkt 7 gilt eine Person als unabhängiger Vertreter, wenn sie iR ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in einem Vertragsstaat für Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist. Dagegen gilt eine Person nicht als unabhängiger Vertreter, soweit sie ausschl oder nahezu ausschl für ein Unternehmen tätig wird, mit dem sie eng verbunden ist. Ein Vertreter ist nach der amtlichen Begründung zum DBA Australien regelmäßig dann nahezu ausschl für verbundene Unternehmen tätig, wenn die Tätigkeit für diese Unternehmen 90 % oder mehr seiner gesamten Geschäftstätigkeit ausmachen. Anhaltspunkt für die Abgrenzung einer Tätigkeit für eng verbundene Unternehmen von der Tätigkeit als Vertreter für ein anderes Unternehmen können die jeweiligen Umsatzerlöse sein.
Tz. 1185d
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Diese Regelung dürfte für die dt Unternehmen – wenn sie über das sog MLI im Jahr 2017 in anderen DBA umgesetzt wird (s Tz 1163a) – die größte Bedeutung haben, da dadurch typische Kommissionärsstrukturen einer ausl Vertriebstochter zu einer zusätzlichen BetrSt führen. Hinsichtlich Einzelheiten s auch die umfassenden Aufsätze von Waldens/Sprenger (BEPS 7 – hat der Kommissionär/Handelsvertreter im Konzern ausgedient, DB 2016, 2125); s Schmidt-Heß (Der OECD-Bericht zu Maßnahme 7 des BEPS-Aktionsplans, IStR 2016, 165) und s Refeld (Vertreter- und Logistik-BetrSt post BEPS 7, IWB 6/2017, 209).
Tz. 1186
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
vorläufig frei