Tz. 1191
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Einkaufsstellen
Einkaufsgewinne werden, soweit nicht im jeweiligen DBA eine BetrSt-Begr bereits verneint wurde, regelmäßig über Art 7 Abs 5 OECD-MA (bei aus anderen Gründen vorliegenden BetrSt) bestehenden BetrSt nicht zugerechnet.
Kontroll- und Koordinierungsstellen
Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 24.08.1984, BStBl I 1984, 458) liegt regelmäßig keine vorbereitende Handlung oder Hilfstätigkeit vor. Es handelt sich um eine Geschäftseinrichtung iSd Art 5 Abs 1 OECD-MA.
Konzerninterne Leistungen
Soweit diese einen Umfang ereichen, die ein "Outsourcing" ermöglichen (zB bei Buchhaltungsarbeiten, EDV, Rechtsberatung) dürfte regelmäßig keine Hilfstätigkeit mehr vorliegen. Rn 26 und 28 des OECD-MK zu Art 5 nehmen sogar bei jeglicher Leistung an Konzerngesellschaften eine BetrSt an.
Kundendienstlager
Da eine Kundendienstorganisation einen wes und maßgebenden Teil der Leistungen eines Unternehmens gegenüber dem Kunden erbringt (Garantieleistungen, Nachlieferungsleistungen), ist die BetrSt-Eigenschaft zu bejahen (s Rn 25 des OECD-MK zu Art 5).
Informationsbüros
IdR keine BetrSt, s Tz 1151.
Managementbüros
Nach Rn 24 des OECD-MK zu Art 5 ist eine Geschäftsleitungs-BetrSt anzunehmen, wenn ein Büro für die Überwachung und Koordinierung der Tätigkeiten von Abteilungen bzw TG zuständig ist.
Planungsbüros
Die Lieferung von Plänen, die auf die Bedürfnisse eines bestimmten Kunden zugeschnitten sind, führt zur BetrSt-Begr (s Rn 25 des OECD-MK zu Art 5).
Redaktionsaußenstellen
Nach der Rspr (s Urt des BFH v 23.01.1985, BStBl II 1985, 417) sind Außenstellen von Nachrichtenbüros keine BetrSt, sofern keine zusätzlichen Aufgaben wie zB Übersetzungsarbeiten vorgenommen werden. Dies gilt selbst, wenn die Informationsbeschaffung wie im vorliegenden Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens ist.
Repräsentationsbüros
Maßgebend ist der tats Geschäftszweck der Einrichtung. Dient das Büro zB ausschl dazu, Werbung zu betreiben und/oder Informationen zu erteilen, liegt eine Hilfstätigkeit vor. Erteilt das Büro jedoch Auskünfte hinsichtlich einer Patentverwertung oder technischem Know-how, liegt eine BetrSt vor (s Rn 24 OECD-MK zu Art 5).
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