Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1192
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Der Abschlussbericht der OECD sieht auch Änderungen hinsichtlich des Ausnahmekatalogs des Art 5 Abs 4 OECD-MA vor.
Zum einen müssen Tätigkeiten, welche zuvor als Ausnahmetatbestände galten, ausnahmslos vorbereitender Art sein oder Hilfstätigkeiten darstellen (Art 5 Abs 4 OECD-MA nF).
Beispiele sind vor allem Warenlager beim Auftragsfertiger oder Informationsbüros bei Einkaufsgesellschaften. Entscheidendes Kriterium für die Bestimmung einer vorbereitenden oder unterstützenden Tätigkeit ist zukünftig, ob die Tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung für sich gesehen einen signifikanten und essentiellen Anteil an der Tätigkeit des Gesamtunternehmens darstellt (s OECD-MK idF des Abschlussberichts zu Aktionspunkt 7, Rn 21.1). Indizien hierfür können die Dauer der Tätigkeitsausübung sowie die eingesetzten Vermögenswerte und Mitarbeiter im Vergleich zum Gesamtunternehmen sein (s OECD-MK idF des Abschlussberichts zu Aktionspunkt 7, Rn 21.2). Anzustellen ist eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalls. Ob die Tätigkeit ihre Art nach vorbereitender oder unterstützender Natur ist, ist nicht länger entscheidend.
Tz. 1193
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Zum anderen sollen weitere Anti-Fragmentierungsregelungen in das MA aufgenommen werden. Die Verteilung von Geschäftstätigkeiten auf verschiedene, einander nahestehende Gesellschaften (so dass jede Gesellschaft nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten erbringt) umgeht nicht den Status einer BetrSt (Art 5 Abs 4 OECD-MA nF).
Die Vorschrift soll verhindern, dass eng verbundene Unternehmen die Ausnahmebestimmungen des Abs 4 (Hilfs-/Nebentätigkeit) missbrauchen, indem sie einen Geschäftsbetrieb in der Weise fragmentieren, dass die einzelnen Funktionen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen (s OECD-MK idF des Abschlussberichts zu Aktionspunkt 7, Rn 30.2). Es erfolgt eine Gesamtbetrachtung bei sog "Cohesive business activity". Deshalb ist Abs 4 nicht anwendbar, wenn das Unternehmen oder ein eng verbundenes Unternehmen in dem Vertragsstaat über eine BetrSt verfügt oder die in dem Vertragsstaat von beiden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten zusammengenommen weder vorbereitender Art sind noch eine Hilfstätigkeit darstellen und die Tätigkeiten sich jeweils ergänzen und Teil eines zusammengehörenden Geschäftsbetriebs sind.
Hinsichtlich Einzelheiten des BEPS 7-Berichts s auch Schmidt-Heß (IStR 2016, 165ff) und s Refeld (IWB 6/2017, 209).
Tz. 1194–1199
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
vorläufig frei