Eine ausl Kap-Ges X im Staat A erbringt für ihre BetrSt in D kaufmännische und technische Beratungsleistungen. Die Tätigkeiten werden am Ort der Geschäftsleitungs-BetrSt im Ausland ausgeübt. Die Dienstleistungen werden von X iHd anteiligen Kosten (20) zuz eines fremdüblichen Gewinnaufschlags (10) der inl BetrSt belastet. Die BetrSt erklärt nach Abzug der BA von 30 einen Gewinn von 70.
Lösung:
Alternative a): Anwendung des AOA: Zwischen D und A besteht ein DBA, das die Besteuerung von BetrSt entspr dem AOA regelt (Art 7 OECD-MA 2010 und OECD-MK zu Art 7).
1. Stufe – nationale Gewinnermittlung
§ 49 Abs 1 Nr 2a iVm § 50 Abs 1 EStG lässt einen sog fiktiven BA-Abzug in Form des Gewinnaufschlags von 10 nicht zu. Der Gewinn ist in einem ersten Schritt auf 80 zu korrigieren.
2. Stufe – Gewinnabgrenzung nach DBA
Das DBA, das die Anwendung des AOA vorsieht, schränkt das dt Besteuerungsrecht ein. Denn bei Anwendung des AOA ist nämlich für die angenommene schuldrechtliche Beziehung ("Dealing") in Gestalt des angenommenen Dienstleistungsverhältnisses zwischen X und der BetrSt neben der Verrechnung der Kosten ein fremdüblicher Gewinnaufschlag zu berücksichtigen.
Der erklärte Gewinn von 70 entspr daher dem AOA und ist der dt Besteuerung zugrunde zu legen (Anwendung des DBA als Schrankenrecht).
3. Stufe – Gewinnkorrektur nach § 1 AStG
Eine Einkommenskorrektur nach § 1 Abs 5 AStG kommt nicht in Betracht, da der angesetzte "Verrechnungspreis" für die Geschäftsbeziehung dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
Zusammenfassung: |
BetrSt-Gewinn erklärt |
70 |
Korrektur nach §§ 49, 50 EStG |
80 |
BetrSt-Gewinn nach DBA |
70 |
Korrektur nach § 1 AStG |
nein |
Alternative b): Anwendung des RBAA: Zwischen D und A besteht ein DBA, in dem der AOA für die Besteuerung von BetrSt nicht zur Anwendung kommt (Art 7 OECD-MA aF). Die Gewinnabgrenzung erfolgt nach den Grundsätzen des RBAA.
1. Stufe nationale Gewinnermittlung:
§ 49 Abs 1 Nr 2a iVm § 50 Abs 1 EStG lassen einen sog fiktiven Betriebsausgabenabzug in Form des Gewinnaufschlags von 10 nicht zu. Der Gewinn ist in einem ersten Schritt auf 80 zu korrigieren.
2. Stufe Gewinnabgrenzung nach DBA:
Das DBA sieht die Anwendung des AOA nicht vor und schränkt daher das dt Besteuerungsrecht nicht ein.
3. Stufe Gewinnkorrektur nach § 1 AStG:
Eine Einkommenskorrektur nach § 1 Abs 5 AStG kommt nicht in Betracht. Der angesetzte Verrechnungspreis für die Geschäftsbeziehung ("dealing") entspricht zwar nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz. Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes würde jedoch zu einer Eink-Korrektur zu Lasten des dt St-Aufkommens führen und ist damit nicht möglich.
Zusammenfassung: |
BetrSt-Gewinn erklärt |
70 |
Korrektur nach §§ 49, 50 EStG |
80 |
BetrSt-Gewinn nach DBA (aF, RBAA) |
80 |
Korrektur nach § 1 AStG |
nein |
Alternative c): Nicht-DBA – zwischen D und dem ausl Staat besteht kein DBA
1. Stufe nationale Gewinnermittlung:
§ 49 Abs 1 Nr 2a iVm § 50 Abs 1 EStG lässt einen sog fiktiven BA-Abzug in Form des Gewinnaufschlags von 10 nicht zu. Der Gewinn ist in einem ersten Schritt auf 80 zu korrigieren.
2. Stufe Gewinnkorrektur nach § 1 AStG:
Eine Einkommenskorrektur nach § 1 Abs 5 AStG kommt nicht in Betracht. Der angesetzte Verrechnungspreis für die Geschäftsbeziehung entspr zwar nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz. Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes würde jedoch zu einer Eink-Korrektur zu Lasten des dt St-Aufkommens führen und ist daher nach dem Wortlaut des § 1 AStG nicht möglich.
Zusammenfassung: |
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BetrSt-Gewinn erklärt |
70 |
Korrektur nach §§ 49, 50 EStG |
80 |
Korrektur nach § 1 AStG |
nein |