Tz. 1231

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Legt der Stpfl die Bücher einer ausl BetrSt nicht vor und sind ihre Geschäftsvorfälle auch nicht in einer im Inl geführten Buchführung erfasst, so ist die Buchführung seines Gesamtunternehmens nicht vollständig und somit iSd Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nicht ordnungsmäßig. Auf die Gründe, die ihn an der Vorlage der Buchführung oder der Belege im Inl hindern, kommt es dabei nicht an (hierzu insbes auch s § 90 Abs 2 AO). Fehlt es an der Möglichkeit, den Gewinn direkt oder indirekt zu ermitteln, so ist der auf die BetrSt entfallende Gewinn zu schätzen.

 

Tz. 1232

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Diese allgemeine Beurteilung zur Buchführungsverpflichtung gilt nicht uneingeschränkt. Dies gilt insbes für den Verlustabzug im Hinblick auf die Rspr des EuGH (s Urt des EuGH v 25.05.1997, Rs. C-250/95, Futura/Singer, DB 1997, 1211). In dieser (nicht D unmittelbar betreffenden Entsch) hatte der EuGH es mit der Niederlassungsfreiheit des Art 52 EG-Vertrag für nicht vereinbar erklärt, dass ein Staat die Anerkennung von Verlusten davon abhängig macht, dass entspr dem einschlägigen nationalen Recht Bücher im Inl geführt und aufbewahrt werden. Mit dem Inkrafttreten der Reform der beschr StPfl durch das JStG 2009 wurden die dt Beschränkungen des Verlustabzugsverbots nach § 10d EStG, § 50 Abs 1 S 2 EStG vor dem Hintergrund der EuGH-Rspr gestrichen.

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