Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
4.5.3.7.1 Außengewinnermittlung
Tz. 1250
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Die abkommensrechtliche Zuteilung des Besteuerungsrechts für BetrSt-Gewinne an den ausl BetrSt-Staat erfordert eine vom inl Unternehmen (Stammhaus) getrennte Ergebnisermittlung für die BetrSt. Hierzu im Detail s Tz 1260ff.
4.5.3.7.2 Verbot der vertraglichen Regelung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
Tz. 1251
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Die Forderung nach einer eigenen Gewinnermittlung für die BetrSt bedeutet aber nicht deren rechtliche Verselbständigung. Die BetrSt ist immer nur Teil des Gesamtunternehmens und kann deshalb nicht als selbständiges Unternehmen behandelt werden. Dementspr ist auch der Gewinn der BetrSt immer nur als Teil des Gesamtgewinns des Unternehmens zu sehen.
Das hat zB zur Folge, dass zwischen Stammhaus und BetrSt, sowie zwischen BetrSt ein- und desselben Unternehmens, Kauf-, Miet-, Darlehens-, Lizenz- und sonstige Verträge nicht abgeschlossen werden können; solche Verträge können auch nicht fiktiv der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Allerdings werden angemessene Verrechnungspreise im Warenverkehr und Kostenumlagen anerkannt (s Rn 11 und 12 des OECD-MAK zu Art 7 sowie s Urt des BFH v 20.07.1988, BStBl I I 1989, 140). Für Zinsen und Lizenzgebühren, die das Stammhaus berechnen will, wird aber ein BA-Abzug bei der BetrSt versagt (zB s Rn 18 des OECD-MAK zu Art 7).
Tz. 1252
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Der BetrSt sind die Einnahmen und Aufwendungen zuzuordnen, die mit der ausgeübten Funktion wirtsch zusammenhängen. Unerheblich ist, wo sie angefallen sind. Hierbei sind folgende Kriterien mit zu berücksichtigen:
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die Struktur, Organisation und Aufgabenteilung im Gesamtunternehmen, |
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die einzelnen Funktionen (Herstellung, Einkauf, Absatz, etc), |
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die Eigenschaft der BetrSt (Einzel-/Großhandel). |
Kosten, die das Gesamtunternehmen betreffen (zB allgemeine Geschäfts- und Verwaltungskosten), sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (zB Kostenstellenrechnung) aufzuteilen.
Bei der Gewinnermittlung ist insbes auf zwei Grundsatz-Entsch des BFH zu verweisen:
4.5.3.7.3 Verursachungs- und Nutzenprinzip
Tz. 1253
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Dieses Prinzip hat der BFH vorrangig zur Berücksichtigung allgemeiner Verwaltungskosten bei der BetrSt-Gewinnermittlung aufgestellt (s Urt des BFH v 20.07.1988, BStBl II 1989, 140).
Für den Fall einer kanadischen Bank in Rechtsform einer Kap-Ges mit unselbständiger Zweigniederlassung (BetrSt) mit Bankgeschäften iSd § 1 Abs 1 KWG wurden bei der Ermittlung des dt BetrSt-Ergebnisses anteilige Kosten der Hauptverwaltung in Toronto als BA abgezogen. Die anteiligen Kosten wurden geschätzt (Verhältnis der Ausleihungen/Einlagen in Kanada und D). Das dt FA verweigerte den Abzug der anteiligen Kosten der Hauptverwaltung.
Tz. 1254
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Der BFH ist der Auff der Fin-Verw nicht gefolgt und hat folgende allgemeine Leitsätze zur BetrSt-Gewinnermittlung aufgestellt:
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Die in der inl Zweigniederlassung (BetrSt) einer ausl Bank erzielten gew Eink sind nach § 5 Abs 1 EStG zu ermitteln. Dabei sind alle Aufwendungen als BA abzb, die mit der inl Zweigniederlassung (BetrSt) in einem wirtsch Veranlassungszusammenhang stehen. |
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Für den BA-Abzug bei der Gewinnermittlung einer inl BetrSt ist es unerheblich, ob die Aufwendungen im Inl oder im Ausl anfallen, ob sie von dem Stammhaus oder von der BetrSt getragen und wo sie verbucht werden. Ggf ist das buchmäßige Ergebnis der BetrSt um die vom Stammhaus getragenen und/oder dort verbuchten Aufwendungen zu korrigieren. |
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Bei der Zuordnung von Aufwendungen iRe BetrSt-Gewinnermittlung ist zu berücksichtigen, dass die BetrSt stets nur unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens ist. |
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Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten einer Hauptniederlassung sind anteilig der BetrSt zuzurechnen, wenn und soweit die Aufwendungen durch eine spezielle Leistung der Hauptniederlassung an die BetrSt ausgelöst sind oder wenn und soweit die den Aufwendungen zugrunde liegende Leistung im Gesamtunternehmensinteresse liegt und damit auch der inl BetrSt zugute kommt. |
Daneben enthält das vorgenannte Urt noch umfangreiche Aussagen zu den Mitwirkungspflichten eines beschr Stpfl bei der Ermittlung des inl BetrSt-Gewinns. Umfangreich zum Veranlassungsprinzip bei der BetrSt-Besteuerung s Wassermeyer, IStR 2005, 85 und s Hruschka/Lüdemann, IStR 2005, 76.
Tz. 1255–1499
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
vorläufig frei