Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1522
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Besteuert der ausl Staat hingegen die Gewinne der ausl Pers-Ges selbst (idR Besteuerung als KSt-Subjekt), können sich Probleme ergeben.
Beispiel:
Eine inl Kap-Ges beteiligt sich an einer ungarischen
a) |
gew tätigen |
b) |
gew geprägten GmbH und Co. KG (Tätigkeit: Vermietung). |
Ungarn erhebt auf die Gewinne eine KSt von 19 %. Auf den nach D transferierten Gewinn wird eine KapSt/Quellen-St von 15 % erhoben.
Lösung:
Aus Sicht der dt Fin-Verw (s Tz 1548) liegen nur im Fall a) Unternehmensgewinne iSd Art 7 DBA/Ungarn vor. Die Eink sind grds nach Art 23 Abs 1 Buchst a DBA Ungarn freizustellen. Im Fall b) führt die Tätigkeit "Vermietung" der gew geprägten GmbH & Co KG zur Anwendung des Aktivitätsvorbehalts nach Art 23 Abs 1 Buchst c DBA Ungarn, dh es kommt zur St-Anrechnung.
In die Anrechnung ist allerdings nur die ungarische KSt mit 19 % einzubeziehen, da die ungarische KapSt nicht auf einen steuerbaren Vorgang "Gewinnerzielung", sondern auf den Vorgang des Gewinntransfers, dh die nicht stbare Entnahme erhoben wird. Zu prüfen ist allerdings, ob nicht, wenn man der ungarischen Qualifikation folgt, eine KapSt-Entlastung für Schachteldividenden oder der EU-Mutter-Tochter-R in Frage kommt.
Es lassen sich damit allgemein für diese Strukturen folgende Grundsätze aufstellen:
Besteuerung im Sitzstaat
Tz. 1523
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der Sitzstaat hat nach Art 7 des jeweiligen DBA das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne. Wie er das Besteuerungsrecht ausgestaltet (ESt/KSt der Gesellschafter oder KSt der Gesellschaft), ist ausschließlich Sache des Sitzstaates. Auch eine auf den Gewinntransfer (Dividende) erhobene Quellen-St ist eine Form der Unternehmensbesteuerung.
Besteuerung im Wohnsitzstaat D
Tz. 1524
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Für die Qualifikation der ausl Gesellschaft ist der og Typenvergleich (s Tz 1505) maßgebend. Damit handelt es sich regelmäßig um Pers-Ges iSd dt StR.
Die Gewinnanteile sind bei "aktiver" Tätigkeit stfrei, bei "passiven Eink" wird die anteilige KSt auf die dt St angerechnet.
Eine Anrechnung einer Quellen-St (KapSt), die bei der nach ausl Recht anzunehmenden Dividendenausschüttung anfällt (idR 15 % bei Streubesitz, 0–5 % bei Schachteldividenden), lehnt hingegen die dt Verw mit der Begründung ab, dass insoweit ein nach inl Rechtsverständnis nicht stbarer Vorgang, nämlich die Entnahme aus einer ausl Pers-Ges, auslösendes Element einer Besteuerung ist.
Dem könnte zwar entgegengehalten werden, dass es sich insoweit wirtsch betrachtet um eine 2. Stufe einer Unternehmensbesteuerung handelt. Allerdings bereitet dann der Wortlaut des § 34c EStG weiterhin insoweit Probleme, als eine Anrechnung nur auf die insoweit besteuerten ausl Eink möglich ist. Hier ergibt sich dann regelmäßig das unlösbare Problem der zeitlich versetzten Ausschüttung, da bei einem entspr Gewinntransfer (Ausl: Dividende; De: Entnahme) zwischen der Gewinnentstehung und der Gewinnverwendung uU viele Jahre liegen können, was eine "zeitliche" Zurechnung unmöglich macht. Hinsichtlich der Besonderheiten bei derartigen hybriden Strukturen im Detail s Tz 1693ff.
Tz. 1525–1526
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
vorläufig frei