Tz. 1576

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Eine "gemischte" Gesellschaft liegt vor, wenn in einer Einheitsgesellschaft sowohl eine originäre gew Tätigkeit vorliegt als auch (als eine Art zweiter Teilbetrieb) eine umfassende vermögensverwaltende Tätigkeit.

Auch hier ging die Fin-Verw urspr entspr Art 3 Abs 2 OECD-MA bei einer grenzüberschreitenden Struktur von einheitlichen gew Eink aus. Hierbei wurde eine Ableitung auch aus der Ges-Begr zur Einführung des § 50d Abs 10 EStG durch das JStG 2009 vorgenommen.

Rspr der Finanzgerichte und des BFH zu diesem Problemfeld liegt noch nicht vor. Aufgrund des Vorrangs der abkommensrechtlichen Auslegung (s Tz 1545) hat die Fin-Verw allerdings in der Neufassung der Verw-Grds Pers-Ges (s Schr des BMF v 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258) die Beurteilung geändert.

Es ist nicht mehr von einheitlichen Unternehmens-Eink auszugehen, sofern nicht für "Altfälle" entspr des Treaty Override in § 50d Abs 1 EStG Unternehmens-Eink iS des DBA vorliegen.

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