Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
5.2.7.1 Das Problem
Tz. 1578
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Bereits in den Verbandsstellungnahmen zu den Verw-Grds Pers-Ges wurde gefordert, dass die dt Fin-Verw geschäftsleitende Holding-Pers-Ges als Unternehmen iSv Art 7 OECD-MA anerkennen soll. Faktisch sollten mit dieser Rechtstruktur dieselben Gestaltungen wie mit gew geprägten Pers-Ges ermöglicht werden.
Begründet wird dies mit der allgemeinen Definition des Gew.
Tz. 1579
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nach § 15 Abs 2 EStG setzt ein Gew eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die unter Beteiligung am allgemeinen wirtsch Verkehr mit der Absicht unternommen wird, Gewinne zu erzielen, und bei der es sich nicht um L + F oder die Ausübung selbständiger Arbeit handelt. Diese Voraussetzung soll erfüllt sein, wenn eine Holding-KG gegenüber mind zwei Beteiligungsgesellschaften Stabstellen-Leistungen erbringt. Dies soll nach der Auff der Verbände erfüllt sein:
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Ene selbständige Tätigkeit sei nach der ständigen Rspr des BFH dadurch gekennzeichnet, dass sie auf eigene Rechnung und Gefahr (Unternehmerrisiko) und in eigener Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt wird. Da Stabsstellenleistungen von der Holding KG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden, sei sie selbständig tätig und trage eigenes Unternehmerrisiko. Daneben entfalte die Holding-KG durch die Geschäftsführung bzw durch die beschäftigten Mitarbeiter auch Unternehmensinitiative; |
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Die Tätigkeit der Holding sei nachhaltig, da sie von der nach außen hin erkennbaren Absicht getragen wird, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen. Die Holding-KG erbringe regelmäßig ihre Dienstleistungen gegenüber den nachgeordneten Gesellschaften dauerhaft über einen längeren Zeitraum. |
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Eine Beteiligung am allgemeinen wirtsch Verkehr setze voraus, dass der Stpfl am Leistungsaustausch des Marktes teilnimmt und dabei gegenüber anderen Marktteilnehmern erkennbar in Erscheinung tritt. Auch dieses Kriterium sei von einer Holding-KG durch die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften erfüllt. Denn nach Auff der Fin-Verw reiche es für die Voraussetzung der Beteiligung am allgemeinen wirtsch Verkehr bereits aus, wenn die entspr Dienstleistungen nur an einen Abnehmer oder nur gegenüber verbundenen Unternehmen erbracht werden. Bei Leistungen an Konzerngesellschaften ist jedoch Voraussetzung, dass diese gegen gesondertes Entgelt erbracht und fremdüblich vergütet werden. |
5.2.7.2 Die Rechtsprechung
Tz. 1580
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Zur abkommensrechtlichen Behandlung bei Nutzung einer geschäftsleitenden Holding hat der BFH in einem Urt v 19.12.2007 (s Urt des BFH v 19.12.2007, BFH/NV 2008, 893) – allerdings nur in einem sog obiter dictum – angedeutet, dass bei der Verwaltung von zwei und mehr Beteiligungen (uU) eine originäre gew Betätigung vorliegen könnte.
5.2.7.3 Die Handhabung durch ausländische Finanzverwaltungen
Tz. 1581
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Es liegen keine allgemeinen Erkenntnisse vor. Bekannt geworden sind Äußerungen aus nachfolgenden Staaten:
Beispiel Österreich:
In mehreren EAS-Anfragebeantwortungen ist in Umsetzung der Erkenntnisse des OECD-Partnership-Reports und dem diesbzgl Update 2000 des OECD-Komm anerkannt worden, dass DBA durch den Methoden-Art dem Ansässigkeitsstaat die Pflicht auferlegen, Qualifikations- und Zurechnungskonflikte, die durch Art 3 Abs 2 DBA verursacht sind, zu beseitigen. In EAS 1668 wurde St-Freistellung auf österreichischer Seite anerkannt, wenn eine dt vermögensverwaltende Pers-Ges auf dt Seite als gew geprägt mit dt BetrSt-Gewinnen besteuert wurde. Und in EAS 1477 wurde – in späterer Abstimmung mit der CH (AÖF Nr 34/2000) – anerkannt, dass Erträge aus US-Vermögen, das in einer schweizerischen Wertpapier-KG angelegt und dessen Erträge in der CH als Eink einer gew tätigen KG mit 25 % versteuert wurden, in A von der Besteuerung freizustellen sind (Lang, IStR 2010, 114).
Tz. 1582
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Beispiel USA und Kanada:
Diese beiden Staaten sind hingegen nach den Praxiserfahrungen wes restriktiver und fordern bei einer geschäftsleitenden Holding ua umfangreiche entgeltliche Stabsstellenfunktionen um die "Gew" anzuerkennen.
5.2.7.4 Die "fehlende" Äußerung der Finanzverwaltung
Tz. 1583
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Ungeachtet des Petitums in der Verbandsanhörung hat die Fin-Verw in den Verw-Grds Pers-Ges keine Aussage zu Qualifikation geschäftsleitender Holding-Pers-Ges getroffen. In der Praxis sind allerdings Gestaltungen mit umfangreicher Geschäftsaktivität in der Holding (z. B. mehrere hundert Mitarbeiter) akzeptiert worden.
Tz. 1584–1585
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
vorläufig frei
5.2.7.5 Zur praktischen Bedeutung der Frage
Tz. 1586
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Zur Abwägung, ob auch ohne verbindliche Auskunft der Fin-Verw eine entspr Struktur gewählt werden kann, sind nachfolgende Fallgruppen zu beachten:
5.2.7.5.1 Outboundfall (deutsche Gesellschafter)
Tz. 1587
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der Streitfrage, wie die Eink von Holding-Pers-Ges für Zwecke der DBA-Anwendung zu behandeln sind, kommt dem sog Outboundfall keine grundlegende Bedeutung zu, weil sich die Besteuerungsfolgen nicht unterscheiden (s Tz 1548).
5.2.7.5.2 Inboundfall (ausländische Gesellschafter)
Tz. 1588
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
a) Holding-Pers...