Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1578
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Bereits in den Verbandsstellungnahmen zu den Verw-Grds Pers-Ges wurde gefordert, dass die dt Fin-Verw geschäftsleitende Holding-Pers-Ges als Unternehmen iSv Art 7 OECD-MA anerkennen soll. Faktisch sollten mit dieser Rechtstruktur dieselben Gestaltungen wie mit gew geprägten Pers-Ges ermöglicht werden.
Begründet wird dies mit der allgemeinen Definition des Gew.
Tz. 1579
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nach § 15 Abs 2 EStG setzt ein Gew eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die unter Beteiligung am allgemeinen wirtsch Verkehr mit der Absicht unternommen wird, Gewinne zu erzielen, und bei der es sich nicht um L + F oder die Ausübung selbständiger Arbeit handelt. Diese Voraussetzung soll erfüllt sein, wenn eine Holding-KG gegenüber mind zwei Beteiligungsgesellschaften Stabstellen-Leistungen erbringt. Dies soll nach der Auff der Verbände erfüllt sein:
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Ene selbständige Tätigkeit sei nach der ständigen Rspr des BFH dadurch gekennzeichnet, dass sie auf eigene Rechnung und Gefahr (Unternehmerrisiko) und in eigener Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt wird. Da Stabsstellenleistungen von der Holding KG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden, sei sie selbständig tätig und trage eigenes Unternehmerrisiko. Daneben entfalte die Holding-KG durch die Geschäftsführung bzw durch die beschäftigten Mitarbeiter auch Unternehmensinitiative; |
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Die Tätigkeit der Holding sei nachhaltig, da sie von der nach außen hin erkennbaren Absicht getragen wird, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen. Die Holding-KG erbringe regelmäßig ihre Dienstleistungen gegenüber den nachgeordneten Gesellschaften dauerhaft über einen längeren Zeitraum. |
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Eine Beteiligung am allgemeinen wirtsch Verkehr setze voraus, dass der Stpfl am Leistungsaustausch des Marktes teilnimmt und dabei gegenüber anderen Marktteilnehmern erkennbar in Erscheinung tritt. Auch dieses Kriterium sei von einer Holding-KG durch die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften erfüllt. Denn nach Auff der Fin-Verw reiche es für die Voraussetzung der Beteiligung am allgemeinen wirtsch Verkehr bereits aus, wenn die entspr Dienstleistungen nur an einen Abnehmer oder nur gegenüber verbundenen Unternehmen erbracht werden. Bei Leistungen an Konzerngesellschaften ist jedoch Voraussetzung, dass diese gegen gesondertes Entgelt erbracht und fremdüblich vergütet werden. |