Tz. 1608

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Diese stützt sich hinsichtlich der Anwendung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs nach Art 20 DBA Luxemburg auf das Ergänzungs-Prot und auf die Ergebniszusammenfassung im Schluss-Prot hier: Nr 11 und 12 – der Abkommensrevisionsverhandlungen zwischen Luxemburg und D. Danach seien die Gewinnanteile (Eink) aus der stillen Beteiligung, die die A von der B bezieht, als Dividenden im abkommensrechtlichen Sinne zu behandeln. Da die A neben der stillen Beteiligung eine Schachtelbeteiligung hält, sei das abkommensrechtliche Schachtelprivileg – ungeachtet der ertragstlichen Beurteilung im Quellenstaat Luxemburg auch auf die stillen Beteiligungserträge anzuwenden. Dies führe zu StFreiheit dieser Eink in D. Die unterschiedliche Behandlung von Dividenden und Gewinnanteilen nach dem innerstaatlichen Recht Luxemburgs sei unerheblich, weil die Anwendung der DBA vom innerstaatlichen Recht grds unabhängig ist.

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