Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1710
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Die rumänische OHG – Societate in nume colectiv (SNC) – und KG – Societate in Comandita (SCS) – sind nach rumänischem HR jur Pers. Die Gewinne dieser Gesellschaften unterliegen der rumänischen KSt. Auf die GA wird eine KapSt erhoben, mit der die ESt oder KSt des AE auf die GA abgegolten ist. Diese Behandlung erfolgt bei in Rumänien ansässigen und nicht ansässigen AE gleichermaßen.
Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 01.10.1997, – Az: IV C 6 – S 1301 Rum – 9/97, nv, übernommen in Rn 4.1.4 der Verw-Grds Pers-Ges, s Schr des BMF v 16.04.2010, BStBl I 2010, 354 bzw Überarbeitung s Schr des BMF v 26.09.2014, BStBl I, 1258) gilt folgendes für eine inl Kap-Ges, die sich an vorgenannten Firmen beteiligt:
Eine Beteiligung einer unbeschr stpfl Person an einer rumänischen SNC oder SCS wird nach dt Rechtsverständnis als ein in Rumänien ansässiges Unternehmen dieser Person iSd Art 7 DBA Rumänien behandelt. Die dem inl Gesellschafter zuzurechnenden Gewinnanteile werden gem Art 19 Abs 1 Buchst a DBA Rumänien unter Beachtung des Progressionsvorbehalts von der BMG der dt St ausgenommen, sofern die Voraussetzungen der Nr 6 des Prot zum DBA Rumänien (Aktivitätsklausel) erfüllt sind. Entspr Verluste sind unter der Voraussetzung des § 2a Abs 2 EStG im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist der Gewinn oder Verlust der rumänischen SNC oder SC im Zeitpunkt seines Entstehens insoweit anzusetzen, als er auf die Gesellschafter entfällt, die in der B-Rep ansässig sind. Gewinnauszahlungen einer rumänischen SNC oder SCS an inl Gesellschafter können nach dt StR nicht besteuert werden, da es sich insoweit lediglich um Entnahmen handelt, die nach dt StR keine Stpfl auslösen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei diesen Ausschüttungen nach rumänischem Recht und nach Art 9 Abs 4 DBA Rumänien um Dividenden handelt.
Das DBA Rumänien enthält keine Abkommensbestimmung zu den VG. Ebenso fehlt eine Auffangklausel zu den im Abkommen nicht ausdr geregelten Eink. Die stliche Behandlung der VG wird somit durch das DBA Rumänien nicht geregelt. Eine Doppelbesteuerung ist deshalb durch Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zu vermeiden. Gewinne, die ein inl Gesellschafter aus der Veräußerung seines Anteils an der SNC oder SCS erzielt, sind daher wie die Veräußerung einer BetrSt zu behandeln. Die rumänische St ist nach § 26 KStG auf die dt St anzurechnen oder auf Antrag von der BMG abzuziehen.
Die stliche Behandlung von Sondervergütungen, die ein inl Gesellschafter von der rumänischen SNC oder SCS für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von WG bezieht, richtet sich nach den jeweils in Betracht kommenden Art 10, 11 und 13 iVm Art 19 Abs 1 DBA Rumänien. Die Beurteilung der Vergütungen nach dem DBA Rumänien ändert nichts an der Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart nach dem dt StR (zB Eink aus Gew nach § 15 EStG). Die rumänische SN oder SCS ist eine iSd Art 4 Abs 1 DBA Rumänien in Rumänien ansässige Person, die grds als solche für Eink aus der B-Rep die Abkommensvorteile in Anspruch nehmen kann. Knüpft das dt StR, wie zB in § 26 KStG und §§ 7ff AStG, an die Rechtsform einer ausl Gesellschaft an, so sind die rumänische SNC und SCS nicht als Kap-Ges, sondern als Pers-Ges zu qualifizieren.