a) Ermittlung der stlichen Eink in D
IRd einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink der T-GmbH & Co KG in D ergibt sich Folgendes:
GmbH & Co KG in D Anteiliger H-Bil-Gewinn M-Sarl |
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2000 TEUR |
./. Sonder-BA M-Sarl |
1500 TEUR |
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= Stlicher Gewinnanteil der M-Sarl |
500 TEUR |
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Die M-Sarl ist mit ihren inl Eink iHv 500 TEUR in D beschr kstpfl (§§ 2 Abs 1, 8 KStG iVm § 49 Abs 1 Nr 2a EStG).
b) Ermittlung der Eink der M-Sarl in F
Operatives Ergebnis |
3000 TEUR |
Beteiligungsertrag T-GmbH & Co KG |
2000 TEUR |
./. Zinsaufwendungen an die G-SA |
1500 TEUR |
H-Bil-Ergebnis |
3500 TEUR |
stliche Korrektur |
2000 TEUR |
= stliches Ergebnis F |
1500 TEUR |
Die M-Sarl erfasst die Zinsen an die G-SA als BA in ihrer stlichen Gewinnermittlung. Das H-Bil-Ergebnis entspr hier auch dem stlichen Ergebnis, da in F insoweit keine Anpassungen an stliche Vorschriften mehr vorgenommen werden dürfen.
c) Behandlung nach dem DBA
Nach Art 4 Abs 3 DBA-F kann der Gewinn einer KG nur in dem Land besteuert werden, in dem die KG eine BetrSt hat. Das bedeutet, dass die Eink der T-GmbH & Co KG in F faktisch freigestellt werden (Methode der proportionalen Anrechnung nach Art 20 Abs 2 DBA-F idF des Zusatzabkommens 1989). Diese Freistellung führt bei vorliegender Konstellation zu einer Doppelbegünstigung. In F werden 2000 TEUR Beteiligungsertrag freigestellt, die Refinanzierungszinsen dürften als BA erhalten bleiben und in der B-Rep können nur 500 TEUR besteuert werden. Der Konzern versteuert also weltweit von seinen dt Gewinnen iHv 2000 TEUR nur 500 TEUR.
d) Mögliche Gegenmaßnahmen der Fin-Verw gegen diese St-Gestaltung
Das innerstaatliche Recht erlaubt weder einen "Durchgriff" durch die M-Sarl und Zuordnung der Beteiligung bei der G-SA noch besteht eine § 8a KStG aF vergleichbare Missbrauchs-Regelung. Damit bleibt der Fin-Verw nur, mittels Spontanauskunft ggf im anderen Staat eine andere Qualifikation anzuregen.
Allerdings sind nicht alle ausl Refinanzierungen anzuerkennen.