Tz. 2090

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Infolge der zunehmenden Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist zunehmend festzustellen, dass sowohl dt Unternehmen als auch private Anleger originär mittels Direktinvestitionen im Ausl tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe. Zu nennen sind beispielsweise Standortvorteile, die Nähe zu Absatzmärkten, Rohstoffen oder Arbeitskräften sowie St-Vorteile bzw -anreize. Trotz dieser zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft und des Anlegermarktes fehlen staatenübergreifend abgestimmte Regelungen zur grenzüberschreitenden Verlustbehandlung. Auch die Ansätze der EU-Kommission zur Beseitigung von Hindernissen wie einem grenzüberschreitenden Verbot einer Verlustberücksichtigung (s Mitteilung der Kommission "Ein Binnenmarkt ohne unternehmenstliche Hindernisse – Ergebnisse, Initiativen, Herausforderungen", KOM (2003) 726 v 24.11.2003) waren in der Vergangenheit noch nicht weit gediehen.

Erstmals mit der überarbeiteten Entw-Fassung der G(K)KB-RL v 26.11.2016 stellt die EU-Kommission ein System der grenzüberschreitenden Verlustberücksichtigung vor.

Die aktuelle Rechtslage kann zur Folge haben, dass grenzüberschreitende Verluste einerseits nicht berücksichtigt, andererseits aber auch doppelt geltend gemacht werden können. Vgl hierzu auch § 14 KStG Tz 1189ff.

 

Tz 2091–2093

vorläufig frei

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