Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 2130
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Völlig überraschend hat der EuGH in der (nicht D betreffenden) Entsch (s Urt des EuGH v 12.06.2018, C-650/16, BFH/NV 2018, 927) in der Rs Bevola und Jens W. Trock abw zur bisherigen Auslegung in der Rs Timac Agro entschieden. Allerdings ist zu sehen, dass hinsichtlich einer Besonderheit des dänischen St-Rechts, wonach Verluste nur dann abzugsfähig sind, wenn die dänische Gesellschaft für eine internationale gemeinsame Besteuerung optiert, zu beurteilen war. Darin sehen die Richter allerdings einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.
Zur Frage, ob die Entsch Auswirkungen auf die dt Rechtslage hat, ist vorab der Sachverhalt kurz zu untersuchen (Frage der Vergleichbarkeit).
Die dänische Gesellschaft A/S Bevola (Bevola) besaß eine finnische BetrSt, die ihre Tätigkeit in 2009 einstellte. Deren Verluste konnten in Finnland nicht angerechnet bzw genutzt werden. Bevola wurde es seitens der dänischen St-Verwaltung verwehrt, diese Verluste abzuziehen, da sie vorab (rechtzeitig) die Option zur dänischen "internationalen gemeinsame Besteuerung" gewählt hatte.
Hinw: Einmal gewählt, erstreckt sich eine solche Option ua auch auf sämtliche im Ausl belegenen BetrSt und die dänische MG ist daran zehn Jahre gebunden.
Der EuGH sieht in der dänischen Regelung, Verluste von ausl BetrSt nur dann zum Abzug zuzulassen, wenn die dänische MG die sog "internationale gemeinsame Besteuerung" unter Einschluss aller verbundenen ausl Gesellschaften und BetrSt gewählt hat, einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.
Dass die dänische Regelung gegen die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit verstößt, ist nach der Beurteilung des EuGH eindeutig. Das dänische KStG begründe eine Ungleichbehandlung zwischen dänischen Gesellschaften mit inl BetrSt ggü solchen, mit einer BetrSt in einem anderen Mitgliedstaat. Aus Sicht des EuGH bringt die "internationale gemeinsame Besteuerung" zudem zu hohe Beschränkungen und Erschwernisse mit sich: Sowohl durch den Einbezug aller Eink des (weltweiten) Konzerns als auch des verpflichtenden Mindestzeitraums von zehn Jahren kommt man zum Ergebnis in der Rechtfertigungsprüfung, dass die Regelung nicht verhältnismäßig ist. Die dänische Regelung lasse sich zwar mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses rechtfertigen (ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis, Kohärenz des dänischen St-Systems und Vermeidung einer doppelten Verlustberücksichtigung). Die fraglichen Rechtsvorschriften, gehen jedoch über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Auch ein Risiko der St-Umgehung oder doppelten Verlustberücksichtigung wurde nicht gesehen. Der Konformität von Besteuerung und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft könne besser entsprochen werden, wenn die Gesellschaft die endgültigen Verluste der EU-BetrSt von ihrem dänischen stpfl Ergebnis abziehen darf.
Im Übrigen hat der EuGH die bereits im Urt Marks & Spencer v 13.12.2005 (C-446/03) und der Folge-Rspr wie zB "Lidl" aufgestellten Kriterien zur grenzüberschreitenden Verlustnutzung und zwar insbes die Notwendigkeit des Nachweises der Finalität der BetrSt-Verluste bestätigt, dh um die Kohärenz des dänischen St-Systems nicht zu gefährden, kann der Abzug der geltend gemachten Verluste nur dann zugelassen werden, wenn die dänische Gesellschaft nachweist, dass die BetrSt-Verluste endgültig sind (wurden zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste iRd des finnischen St-Rechts ausgeschöpft) und zum anderen war die BetrSt tats eingestellt worden, da insoweit keine Einnahmen mehr erzielt werden können.
Bei der Übertragung der Urt-Grundsätze auf das dt Recht stellt sich vorrangig die Frage, ob die Rechtslage und damit die Urt-Grundsätze uneingeschr übernommen werden können. Hiergegen bestehen Bedenken, denn das dänische Recht ist eher mit der Rechtslage vor 1999 (dh Welteinkommensprinzip mit Nachversteuerung nach § 2a EStG aF) vergleichbar, als der nach den DBA regelmäßigen geltenden Freistellungsmethode und dem folgend der Anwendung der Symmetriethese für Verluste. Zweifel an der Vergleichbarkeit werden immerhin auch von Richtern des maßgebenden I. Senats des BFH geäußert (s Brandis, DStR 2018, 2051).