Tz. 2135

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Bereits aus der Entsch des BFH v 09.06.2010 – I R 107/09 ergibt sich, dass der BFH den Verlusttransfer akzeptiert, wenn es aus tats Gründen nicht mehr zu einer Verlustberücksichtigung kommt. Dies ist neben der Aufgabe der BetrSt nach seiner Auff (in einem obiter dictum) der Fall bei Umwandlung der Ausl-BetrSt in eine Kap-Ges und die entgeltliche [oder unentgeltliche ?] Übertragung der BetrSt. Damit ergibt sich im Umkehrschluss, dass allein rechtlich bedingte endgültige Verluste – insbes wegen Zeitablauf (Verlustvortragsgrenze im ausl Staat) nicht berücksichtigungsfähig sind. Wegen Übersichten zur Rechtslage in der EU s PWC ("Veröffentlichungen zu Verlustverwertung", s Ernst & Young ("Worldwide corporate tax Guide" und s BMF "St im internationalen Vergleich").

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