Tz. 2147

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Eine weitere Frage geht dahin, nach welchem nationalen Recht die Verluste ermittelt werden sollen. Dies musste vom EuGH nicht beantwortet werden: Die Parteien waren sich darüber einig, die Verluste nach britischem StR zu berechnen. Dies entspr auch dt Grundsätzen, wonach ausl Eink, die sich zB wegen des Progressionsvorbehalts oder iR der Hinzurechnungsbesteuerung auswirken, nach dt Grundsätzen zu ermitteln sind.

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