Tz. 2136

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Das Urt des BFH v 09.06.2010, I R 107/09 (s Tz 2123) bereitet insoweit hinsichtlich zweier Aspekte Bedenken. Zum einen fordert der EuGH abw von der "Lidl"-Rspr inzwischen nur noch einen (einzigen) Rechtfertigungsgrund (s Tz 2108), der hier bereits in der Symmetriethese gegeben ist. Zudem hat der EuGH seine Rspr zum Rechtfertigungsgrund der Aufteilung der Besteuerungsrechte fortentwickelt und es nicht für nötig erachtet, durch die Anknüpfung an eine tats Aufgabeentsch hinsichtlich der ausl BetrSt die Übertragung von Verlusten in den Ansässigkeitsstaat in die Entsch des Unternehmens zu stellen (s Urt des EuGH v 25.02.2010, C-337/08 "X-Holding BV", BFH/NV 2010, 1064); hierzu s Benecke/Staats (IStR 2010, 668) zur Auslegung der sog "Beliebigkeitsgrenze". UE kann der Transfer ausl BetrSt-Verluste nach dieser Entsch zum großen Teil in das Belieben des Stpfl fallen.

 

Beispiel:

Die A GmbH hat eine BetrSt in den baltischen Ländern. Es laufen in den Jahren 1–5 Anlaufverluste von 1 Mio EUR auf. Da die KSt auf thesaurierte Gewinne 0 % beträgt, entscheidet sich die GmbH, die BetrSt zu schließen und anschließend mit einer TG dort tätig zu werden. Da die Auswirkung bei einer Thesaurierungsbelastung von 0 % liegt, wird erreicht, dass sich die Verluste zu rund 30 % im Inl auswirken.

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