Tz. 2142

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Im Fall der Umwandlung oder unentgeltlichen Übertragung können uE Verluste iHd etwaig vorhandenen stillen Reserven nicht ins Inl transferiert werden. Es fehlt insoweit an der unionsrechtlich geforderten Ausschöpfung der Verlustnutzungsmöglichkeit entspr den vom EuGH in der Rs Marks & Spencer (Urt des EuGH v 13.12.2005, C-446/03, DStR 2005, 2168) aufgestellten Grundsätzen (so auch Benecke/Staats, IStR 2010, 663, 669). Zudem ist auch im Fall der Umwandlung sowie darüber hinaus in Fällen der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung einer BetrSt die Möglichkeit einer beliebigen, dispositiven Verlustnutzung zu sehen, die europarechtlich schädlich ist (s Heurung/Engel, GmbHR 20/2010, 1065; s v Brocke/Auer, DStR 2011, 57).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge