Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 2112
Stand: EL 89 – ET: 03/2017
Das Folge-Urt des EuGH v 23.10.2008 (BStBl II 2009, 566) enthält keine Präzisierung der Definition "endgültiger Verlust", jedoch einschr Hinw zu Verpflichtigungen der beteiligten Staaten.
Die inl Krankenheim Ruhesitz am Wannsee GmbH unterhielt eine BetrSt in Österreich. In dieser BetrSt fielen in den Jahren 1982 bis 1990 Verluste an, die nach § 2a Abs 3 EStG mit inl positiven Eink verrechnet wurden. In den Jahren 1991 bis 1994 wurden Gewinne ausgewiesen. Diese Gewinne wurden vom FA der Nachversteuerung gem § 2a Abs 3 EStG unterworfen. IR der Besteuerung der österreichischen BetrSt wurden in den Gewinnjahren die zuvor erlittenen Verluste nicht berücksichtigt. Denn das österreichische StR ließ einen Verlustabzug nur subsidiär für den Fall zu, dass eine Verlustberücksichtigung im Stammhaus-Staat nicht möglich war. Da die Verluste der österreichischen BetrSt der Jahre 1982 bis 1990 im Inl nach § 2a Abs 3 EStG berücksichtigt worden waren, war in Österreich ein Verlustausgleich nicht möglich.
Das FG wies die Klagen gegen die St-Bescheide 1992 und 1993 ab. Der Klage gegen den St-Bescheid 1994 gab es hingegen statt. IR der hiergegen geführten Rev setzte der BFH das Verfahren aus und legte die Frage der Hinzurechnung gem § 2a Abs 3 EStG dem EuGH zur Vorabentsch vor.
In seiner Entsch nimmt der EuGH hinsichtlich der Hinzurechnung zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit an. Er sieht diese Beschränkung aber durch den Gedanken der Kohärenz als gerechtfertigt an, da der Hinzurechnung der Verlustabzug vorangegangen sei.
UE zeigen die Aussagen in der Rn 28ff des Urt aber einen gewissen Rückzug des EuGH an. Das Gericht stellt fest, dass in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten dafür zuständig blieben, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um die Doppelbesteuerung ggf im Vertragswege zu beseitigen; diese Zuständigkeit beinhalte auch, dass der Stammhaus-Staat für die Zwecke seines eigenen StR nicht verpflichtet sein kann, die evtl ungünstigen Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung des BetrSt-Staates zu berücksichtigen.
Denn die Niederlassungsfreiheit könne nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet sei, seine St-Vorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen St-Regelungen ergibt, beseitigt, da die Entsch, die eine Gesellschaft in Bezug auf die Festlegung von Unternehmensstrukturen im Ausl trifft, je nach Fall Vor- oder Nachteile für sie haben können.