Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 2005
Stand: EL 89 – ET: 03/2017
Unter dem Gesichtspunkt "fraglicher Wettbewerb/St-Sparmodell" machten urspr nur die Abkommen mit Entwicklungsländern und den früheren Staatshandelsländern die StBefreiung von einengenden Voraussetzungen hinsichtlich des Geschäftsgegenstandes der ausl BetrSt oder TG abhängig. Im Hinblick auf das zunehmende Aufkommen von sog Patentboxen und vergleichbaren St-Anreizen werden entspr Vorbehalte inzwischen auch im Verhältnis zu Industriestaaten vereinbart (zB aktuell DBA Luxemburg 2015, DBA Niederlande 2016). Wesentliches Ziel ist dabei, die StBefreiung zu versagen, wenn keine aktive Geschäftstätigkeit mit entspr Teilnahme am ausl Markt vorliegt, sondern die ausl Einrichtung mehr als Stützpunkt für außerhalb des ausl Staates liegende Wirtschaftsinteressen fungiert. Die Freistellung wird daher üblicherweise davon abhängig gemacht, dass die Eink ausschl oder fast ausschl (90 %-Grenze) aus einer der folgenden innerhalb des ausl Staates ausgeübten Tätigkeit stammen:
- Aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren,
- aus Dienstleistungen,
- aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.
Hier handelt es sich um Tätigkeiten, welche unter die sog Aktivitätsklausel fallen. Die Aktivitätsklauseln ergeben sich idR aus dem Methoden-Art oder dem Protokoll/Schlussprotokoll zum Methoden-Art. Der Umfang des Katalogs kann hierbei je nach Land variieren. Nach dem DBA Tschechoslowakei gehört zB in Ergänzung des üblichen Katalogs die "technische Beratung" nicht zu den aktiven Tätigkeiten.
Beispiel:
Eine dt GmbH beteiligt sich an einer Pers-Ges in Tschechien, deren Einnahmen zu 50 % aus dem Verkauf von Waren und zu 50 % aus Vermittlungsprovisionen für andere dt Firmen bestehen.
Gem Art 7 Abs 1 DBA Tschechoslowakei darf Tschechien als Quellenstaat die Eink der BetrSt des dt Unternehmens besteuern. D vermeidet die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der tschechischen St, da die BetrSt die Aktivitätsklausel des Art 23 Abs 1 Buchst c) nicht erfüllt. Eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt kommt für diese BetrSt nicht in Betracht.
Abwandlung Beispiel:
Die tschechische BetrSt erzielt zu 90,1 % Einnahmen aus dem Verkauf von Waren. Lösung wie oben, jedoch stellt D die Eink der BetrSt unter Progressionsvorbehalt gem Art 23 Abs 1 Buchst 1a) DBA Tschechoslowakei frei. Eine Anrechnung der tschechischen St ist wegen der Freistellung ausgeschlossen.
Einen Überblick gibt die nachfolgende Tabelle, s Tz 2006.
Hierbei ist jedoch in jedem Fall ein Abgleich mit dem maßgebenden Text des DBA vorzunehmen, da sich im Einzelfall eine Abweichung ergeben kann. So ist zT der Verweis auf das AStG auf eine Fassung des Jahres XY bezogen (statische Betrachtung, maßgebend ist die Fassung des AStG zum Zeitpunkt der Verkündung des Abkommens!), während in einem anderen Land der Verweis auch dynamisch formuliert sein kann (dh auf die Fassung des AStG im VZ abzustellen ist).