6.1 Ansatz ausländischen Arbeitslohns
Wenn ausländische Einkünfte bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt werden, sind diese nach deutschem Ertragsteuerrecht zu ermitteln. Dies gilt sowohl für den steuerpflichtigen Ansatz der Einkünfte als auch für den Ansatz der Einkünfte, die lediglich dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Die ausländischen Einkünfte sind z. B. um steuerliche Abzugspauschalen zu bereinigen, die das deutsche Steuerrecht nicht kennt. Während dies bei der Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber keine praktischen Probleme bereitet, da insoweit eine Ableitung aus der Lohnsteuerkarte möglich ist, ergeben sich bei der Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber auch noch weitere Probleme aus der Notwendigkeit der Ermittlung und steuerlichen Würdigung auf der Basis einer ausländischen Lohnbescheinigung.
Ansatz ausländischen Arbeitslohns
Arbeitnehmer E war im VZ 01 6 Monate für einen Schweizer Arbeitgeber tätig. Dieser Arbeitslohn ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann eine Steuersatzanhebung von etlichen Prozent bewirken.
Der Arbeitnehmer legt für diesen Zweck die Lohnbescheinigung nach dem Schweizer Muster vor.
Es ist zu prüfen, ob die nach Schweizer Recht gewährten Gratifikationen und Sozialleistungen (Einzahlungen in die 3-stufige Altersversorgung) progressionswirksamen Arbeitslohn darstellen oder nach § 3c EStG steuerfrei ohne Progressionsvorbehalt sind.
Für die Schweizer Grenzgänger und Arbeitnehmer, die ihren Arbeitslohn in Deutschland zu besteuern haben, enthält die Anlage N-Gre Ausführungen über die Hinzurechnungen und Abrechnungen verschiedener Beträge zum schweizerischen Bruttoarbeitslohn. Kinderzulagen werden in der Schweiz z. B. aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn gezahlt, während sie in Deutschland steuerfrei sind. Dagegen sind in der Schweiz steuerfrei ausbezahlte Spesenpauschalen in Deutschland dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Probleme bereitet aktuell der in Deutschland steuerpflichtige Arbeitslohn aus Frankreich, da dieser um die Besonderheiten des französischen Rechts zu bereinigen ist.
6.2 Begriff des Bruttoarbeitslohns
6.2.1 Ableitung aus einer ausländischen Arbeitgeberbescheinigung
Zur Verdeutlichung der Thematik werden im Folgenden die Praxisprobleme anhand des Falls einer punktuellen Tätigkeit in Frankreich dargestellt.
In Frankreich verwenden die Arbeitgeber keine einheitlichen Jahreslohnbescheinigungen, d. h. die Arbeitgeberbescheinigungen werden je nach Arbeitgeber in unterschiedlicher Form erstellt bzw. die Arbeitnehmer können lediglich ihre Monatslohnabrechnungen vorlegen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Frankreich steuerfrei ausgezahlt. Der Arbeitgeber bescheinigt u. a. den in Frankreich steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind hier bereits abgezogen.
In den Arbeitgeberbescheinigungen sind u. a. folgende Begriffe zu finden:
Französischer Begriff |
Deutsche (Roh-) Übersetzung |
Erläuterungen |
Traitements et Salaires |
Löhne und Gehälter |
|
Base Brute Fiscale |
Bruttobemessungsgrundlage |
Ausgangsbasis für die |
oder |
|
deutsche Besteuerung |
Rémunération brute |
|
|
Rémunération nette - |
Nettobezüge – zu erklärender |
In Frankreich steuerpflichtiger |
Somme à déclarer |
Betrag |
Arbeitslohn (ohne z. B. Sozialversicherungsbeiträge) |
Frais professionnels |
Je nach Sinnzusammenhang: Werbungskosten, Betriebsausgaben |
Dies sind Abzüge nach französischem Recht, in Deutschland können jedoch nur Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG abgezogen werden. |
Abattement |
Freibetrag |
Freibetrag nach französischem Recht, der ggf. dem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen ist. |
6.2.2 Ableitung aus einem ausländischen Steuerbescheid
Vergleichbare Ermittlungsprobleme ergeben sich bei der Ableitung des maßgebenden Arbeitslohns aus ausländischen Steuerbescheiden. Dies soll ebenfalls anhand des Beispiels Frankreich verdeutlicht werden:
Auch wenn der Arbeitnehmer seinen französischen Steuerbescheid als Nachweis für die ausländischen Einkünfte vorlegt, ist zu beachten, dass Abzugsbeträge u. Ä. enthalten sein können, die nach deutschem Steuerrecht den Einkünften hinzuzurechnen sind.
In den Steuerbescheiden sind u. a. folgende Begriffe zu finden:
Französischer Begriff |
Deutsche (Roh-) Übersetzung |
Erläuterungen |
Détail des revenus |
Das Einkommen im Einzelnen |
|
Salaires et assimilés |
Arbeitslohn und Ähnliches |
|
Déduction 10 % ou frais réels |
10 %iger Abzug oder tatsächliche Kosten |
Wenn die Beträge 10 % des Bruttoarbeitslohns übersteigen, ist davon auszugehen, dass hier nach französischem Recht die tatsächlich angefallenen Werbungskosten geltend gemacht wurden. In Deutschland sind jedoch nur die Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG abzugsfähig. |
Abattement de 20 % |
Freibetrag von 20 % |
Freibetrag nach französischem Recht, dieser ist bei der deutschen Besteuerung hinzuzurechnen. |
Salaires, pensions, rentes nets |
Arbeitslöhne etc. netto |
|
Revenu brut global |
Bruttoeinkommen/Summe der Einkünfte |
|
Charges déductibles du revenu global |
vom Bruttoeinkommen abzugsfähige Lasten/Aufwendungen |
Ggf. im Rahmen des § 10 EStG abzugsfähig. |
Pensions alimentaires |
gesetzliche Unterhaltszahlung |
|
Revenu imposable |
steuerpflic... |