6.2.1 Ableitung aus einer ausländischen Arbeitgeberbescheinigung
Zur Verdeutlichung der Thematik werden im Folgenden die Praxisprobleme anhand des Falls einer punktuellen Tätigkeit in Frankreich dargestellt.
In Frankreich verwenden die Arbeitgeber keine einheitlichen Jahreslohnbescheinigungen, d. h. die Arbeitgeberbescheinigungen werden je nach Arbeitgeber in unterschiedlicher Form erstellt bzw. die Arbeitnehmer können lediglich ihre Monatslohnabrechnungen vorlegen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Frankreich steuerfrei ausgezahlt. Der Arbeitgeber bescheinigt u. a. den in Frankreich steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind hier bereits abgezogen.
In den Arbeitgeberbescheinigungen sind u. a. folgende Begriffe zu finden:
Französischer Begriff |
Deutsche (Roh-) Übersetzung |
Erläuterungen |
Traitements et Salaires |
Löhne und Gehälter |
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Base Brute Fiscale |
Bruttobemessungsgrundlage |
Ausgangsbasis für die |
oder |
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deutsche Besteuerung |
Rémunération brute |
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Rémunération nette - |
Nettobezüge – zu erklärender |
In Frankreich steuerpflichtiger |
Somme à déclarer |
Betrag |
Arbeitslohn (ohne z. B. Sozialversicherungsbeiträge) |
Frais professionnels |
Je nach Sinnzusammenhang: Werbungskosten, Betriebsausgaben |
Dies sind Abzüge nach französischem Recht, in Deutschland können jedoch nur Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG abgezogen werden. |
Abattement |
Freibetrag |
Freibetrag nach französischem Recht, der ggf. dem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen ist. |
6.2.2 Ableitung aus einem ausländischen Steuerbescheid
Vergleichbare Ermittlungsprobleme ergeben sich bei der Ableitung des maßgebenden Arbeitslohns aus ausländischen Steuerbescheiden. Dies soll ebenfalls anhand des Beispiels Frankreich verdeutlicht werden:
Auch wenn der Arbeitnehmer seinen französischen Steuerbescheid als Nachweis für die ausländischen Einkünfte vorlegt, ist zu beachten, dass Abzugsbeträge u. Ä. enthalten sein können, die nach deutschem Steuerrecht den Einkünften hinzuzurechnen sind.
In den Steuerbescheiden sind u. a. folgende Begriffe zu finden:
Französischer Begriff |
Deutsche (Roh-) Übersetzung |
Erläuterungen |
Détail des revenus |
Das Einkommen im Einzelnen |
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Salaires et assimilés |
Arbeitslohn und Ähnliches |
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Déduction 10 % ou frais réels |
10 %iger Abzug oder tatsächliche Kosten |
Wenn die Beträge 10 % des Bruttoarbeitslohns übersteigen, ist davon auszugehen, dass hier nach französischem Recht die tatsächlich angefallenen Werbungskosten geltend gemacht wurden. In Deutschland sind jedoch nur die Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG abzugsfähig. |
Abattement de 20 % |
Freibetrag von 20 % |
Freibetrag nach französischem Recht, dieser ist bei der deutschen Besteuerung hinzuzurechnen. |
Salaires, pensions, rentes nets |
Arbeitslöhne etc. netto |
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Revenu brut global |
Bruttoeinkommen/Summe der Einkünfte |
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Charges déductibles du revenu global |
vom Bruttoeinkommen abzugsfähige Lasten/Aufwendungen |
Ggf. im Rahmen des § 10 EStG abzugsfähig. |
Pensions alimentaires |
gesetzliche Unterhaltszahlung |
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Revenu imposable |
steuerpflichtiges Einkommen |
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Impôt sur les revenus soumis au barème |
Einkommensteuer laut Steuertabelle |
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Impôt sur le revenu net avant corrections |
Einkommensteuer netto/zu zahlende Steuer |
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6.2.3 Spontanauskünfte aus dem Ausland
Die deutsche Finanzverwaltung erhält bereits jetzt umfangreich Spontanauskünfte über Löhne und Gehälter aus ausländischen Staaten wie z. B. Frankreich. Dies wird sich in der Zukunft durch den allgemeinen Übergang auf den automatischen Informationsaustausch zwischen den Staaten verstärken. Erstmals für den Besteuerungszeitraum 2014 sind ab 2015 jährlich u. a. der Arbeitslohn über im anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Personen an den anderen EU- Mitgliedstaat zu übermitteln. Auch in diesen Fällen wird vom Finanzamt die Höhe des in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohns durch o. g. Anpassungen angeglichen.