Bruttolohnvereinbarung
Arbeitnehmer A, wohnhaft in Stuttgart, wird vom 1.8.01 bis 31.12.01 von seinem inländischen Arbeitgeber M-AG zur französischen Tochtergesellschaft F-S.A. nach Paris abgeordnet. Die Kosten trägt die F-S.A. A behält seinen Wohnsitz in Stuttgart bei. Der Bruttolohn des A beträgt monatlich 3.000 EUR. Die bestehende Bruttolohnvereinbarung bleibt unverändert.
Lösung:
Durch die über 3-monatige Entsendung zur französischen Tochtergesellschaft wird diese zum wirtschaftlichen Arbeitgeber. Damit hat Frankreich das Besteuerungsrecht für den anteiligen, im Ausland erzielten Arbeitslohn. Deutschland stellt unter Progressionsvorbehalt frei, wenn der Nachweis der französischen Besteuerung erbracht wird. Damit ergeben sich folgende Konsequenzen:
Deutschland hat das Besteuerungsrecht für den Zeitraum 1.1. bis 31.7.01: 7 × 3.000 EUR = 21.000 EUR. Monatlich sind 548,66 EUR Lohnsteuer zzgl. 30,17 EUR Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen (Lohnsteuer Rechtsstand: 2008). Der Nettolohn beträgt monatlich 2.421,17 EUR vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.
Vom 1.8. bis 31.12.01 ist der Lohn der französischen Besteuerung zu unterwerfen. Da eine Bruttolohnvereinbarung besteht, wird die französische Steuer auf den Betrag von 3.000 EUR monatlich (15.000 EUR im Zeitraum der Entsendung) erhoben. Sollte dies nicht geschehen, sind aufgrund der Regelung in § 50d Abs. 8 EStG die 15.000 EUR in Deutschland im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2008 zu versteuern.