Aktuell existieren 3 Fallgruppen der Hinzurechnungsbesteuerung. Durch das geplante Mindeststeuergesetz wird sich eine 4. Fallgruppe ergeben.
1.2.1 Allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung
Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die in §§ 7-12 AStG geregelte allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung. Danach werden sog. passive Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei einem beherrschenden unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich entsprechend dessen Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft im laufenden Jahr als Hinzurechnungsbetrag erfasst. In Sonderfällen unterliegen auch beschränkt Steuerpflichtige der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung.
Zu Einzelheiten vgl. nachfolgend Tz. 3 ff.
1.2.2 Erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter
Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung ergibt sich aus § 13 AStG. Danach werden niedrig besteuerte Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter einer ausländischen Gesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft) bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich entsprechend dessen Beteiligung am Nennkapital der Kapitalanlagegesellschaft als Hinzurechnungsbetrag erfasst. Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung gilt nur für unbeschränkt Steuerpflichtige, die die Kapitalanlagegesellschaft nicht beherrschen. Für Steuerpflichtige, die die Kapitalanlagegesellschaft beherrschen, gilt ausschließlich die allgemeine (einschließlich der verschärften) Hinzurechnungsbesteuerung.
Hinsichtlich Einzelheiten vgl. nachfolgend Tz. 2.6.
1.2.3 Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischengesellschaften in Steueroasen
Ergänzend zur allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung regelt § 9 StAbwG die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung. Unter Berücksichtigung des § 9 Satz 2 StAbwG ist die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung vorrangig vor der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden.
Hinsichtlich Einzelheiten vgl. nachfolgend Tz. 19.
1.2.4 Ausblick: die geplante gesonderte Hinzurechnungsbesteuerung für Konzerne (Mindeststeuergesetz)
Die im künftigen Mindeststeuergesetz vorgesehene Nachversteuerung für sämtliche niedrig besteuerte Einheiten in einem Staatsgebiet findet in der Regel auf der Ebene der obersten (bei deutsch beherrschten Konzernen) Muttergesellschaft statt. Diese eigenständige Regelung ist wirtschaftlich mit einer Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbar.
Hinsichtlich Einzelheiten vgl. nachfolgend Tz. 20.
1.2.5 Switch-Over-Regelung des § 20 AStG
Auch bei Betriebsstätten ergibt sich über § 20 AStG eine inländische Besteuerung von ausländischen passiven Betriebsstättengewinnen durch Wechsel vom DBA-Freistellungs- zum Anrechnungssystem. Wesentliche Regelungen führen durch Verweis auf die §§ 7 ff. AStG zu einer entsprechenden Anwendung von Normen der Hinzurechnungsbesteuerung.
Hinsichtlich Einzelheiten vgl. nachfolgend Tz. 18.