19.1 Grundkonzeption des Steueroasenabwehrgesetzes und betroffene Gebiete
Das am 11.6.2021 vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze" sieht insbesondere die Schaffung eines sog. Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) vor. Mit diesem sollen Geschäftsvorgänge von Unternehmern und Privatpersonen mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten eingedämmt werden.
Neben der Einführung eines Betriebsausgabenabzugs und verschärfter Quellenbesteuerung wird auch die Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zu Zwischengesellschaften in Steueroasen erweitert. Bei der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung gelten sämtliche Einkünfte einer in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Zwischengesellschaft als passive Einkünfte.
Betroffen sind aktuell Geschäftsaktivitäten in folgenden Ländern (sog. schwarze Liste):
- Amerikanisch-Samoa (seit dem 24.12.2021),
- Anguilla (seit dem 21.12.2022),
- Bahamas (seit dem 21.12.2022),
- Fidschi (seit dem 24.12.2021),
- Guam (seit dem 24.12.2021),
- Palau (seit dem 24.12.2021),
- Panama (seit dem 24.12.2021),
- Samoa (seit dem 24.12.2021),
- Trinidad und Tobago (seit dem 24.12.2021),
- Turks- und Caicosinseln (seit dem 21.12.2022),
- Amerikanische Jungferninseln (seit dem 24.12.2021),
- Vanuatu (seit dem 24.12.2021).
19.2 Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbw
19.2.1 Grundsätze
Zu beachten ist, dass eine Gesellschaft,
- die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist (vgl. §§ 4 – 6 StAbwG und vorgenannte Länderliste)
- und von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen i. S. v. § 7 Abs. 1 AStG beherrscht wird,
- über § 8 Abs. 1 AStG hinaus Zwischengesellschaft für ihre sämtlichen niedrig besteuerten Einkünfte ist
infolgedessen bei dem/den inländischen Beherrschenden einer umfassenden Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt (verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. StAbwG). D.h. auch aktive Einkünfte unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung.
Die Exkulpationsmöglichkeit des § 8 Abs. 2 AStG (sog. Motivtest) findet keine Anwendung. Auch die Freigrenze des § 9 AStG ist unbeachtlich.
Aufgrund der entsprechenden Anwendung der Konzeption des § 20 Abs. 2 AStG wird auch bei einer Betriebsstätte in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet stets die Anrechnungsmethode für Einkünfte der Betriebsstätte angewendet.
19.2.2 Auswirkungen
In der Praxis dürften insbesondere Aktivitäten im Bereich des Tourismus (z. B. Beteiligung an einer Hotelbetriebsgesellschaft in den vorgenannten Ländern) betroffen sein. Folge ist die Hochschleusung des Gewinns auf das deutsche Besteuerungsniveau.