Die globale Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen, die 2. Säule der OECD-Vorschläge, soll entsprechend des sogenannten GloBE-Vorschlags durch zwei miteinander verbundene Maßnahmen sichergestellt werden:
Ausweitung der nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung ("Income Inclusion Rule") wonach, sofern der effektive Steuersatz in einer Jurisdiktion unter 15 % beträgt, eine rückwirkende Nacherhebung des Steuerdifferentials in Form der Top-Up-Tax erfolgt. Durch die Income Inclusion Rule (IIR) werden die niedrig besteuerten Einkünfte der MNE-Konzerneinheit im Verhältnis der Beteiligung der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat der obersten MNE-Konzerneinheit (ähnlich wie die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung) unterworfen
sowie
- eine Begrenzung bzw. ein Verbot des Betriebsausgabenabzugs, wenn ein effektives Mindestbesteuerungsniveau unterschritten wird ("Undertaxed Payments Rule").
Die Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgte am 15.12.2022 durch die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie (MinBestRL)). Das BMF hat am 21.3.2023 einen Diskussionsentwurf für die nationale Umsetzung – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) veröffentlicht.
Die Verbände haben hierzu div. Änderungsanregungen herausgegeben.
Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf vor.
Dieser wurde allerdings nicht komplett in den Regierungsentwurf übernommen.
Das Gesetz soll noch vor Jahresende wegen der Vorgaben der EU-Richtlinie verabschiedet werden.
Der Entwurf ist äußerst komplex und es ist hervorzuheben, dass mit dem MinStG eine komplett neuer, zusätzlicher Regelungskreis geschaffen wird. Dieser neue Regelungskreis soll explizit von der Körperschaftsbesteuerung, den dort verwendeten steuerlichen Terminologien und der Veranlagungsform abweichen. Wesentliches Element ist vor allem die Abkehr von der Individualbesteuerung und dafür die Implementierung einer Mindestbesteuerungsgruppe.
Praktische Bedeutung
Auch wenn die Anwendung erst ab 2025 erfolgen soll, sollten die derzeitigen Entwürfe zweckmäßigerweise bei größeren Umstrukturierungen – wie z. B. Aufnahme von Aktivitäten wie Produktionsverlagerungen in Niedrigsteuerländer – mit beachtet werden.
Hierbei ist der derzeitig geplante Anwendungsbereich zu beachten. Dies sind die Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Bestimmung der Steuerpflicht sowie zum Umfang der Unternehmensgruppe und ihrer Bestandteile.. Steuerpflichtig sind danach vor allem Geschäftseinheiten, die im Inland belegen sind und zu einer Unternehmensgruppe gehören, die in ihren Konzernabschlüssen in mindestens 2 der letzten 4 Geschäftsjahre Umsatzerlöse von 750 Mio. EUR oder mehr ausgewiesen haben.
Mittelständische Unternehmen sind daher nicht betroffen.