Die für die Hinzurechnungsbesteuerung relevanten Einkünfte sind weiterhin in einem Katalog in § 8 AStG enthalten. Entgegen dem Ansatz der ATAD, die einen Passivkatalog enthält, liegt also der deutschen Umsetzung weiterhin ein Aktivkatalog zugrunde. Darin liegt für sich allein noch kein Verstoß gegen die Vorgaben der ATAD. Entscheidend ist nämlich vielmehr, ob im Einzelnen die von der ATAD als passiv bezeichneten Einkünfte auch nach dem AStG als solche behandelt werden. Ob dies aber durch eine Passiv- oder eine Aktivauflistung geschieht, ist nicht relevant. Damit ist weiterhin eine aufwendige Mehrfachprüfung vorzunehmen, denn passiv sind alle Einkünfte, die nicht unter den Aktivkatalog zu subsumieren sind.

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