Der im Juni 2015 verabschiedete Aktionsplan der Europäischen Kommission identifizierte 5 Schlüssel-Aktionsbereiche des internationalen Steuerrechts, die zeitnah umgesetzt werden sollen:
- Neuauflage der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage (GKKB)
- Sicherstellung einer fairen Besteuerung am Ort der Wertschöpfung
- Schaffung besserer steuerlicher Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU
- Weitere Verbesserung der Transparenz
- Weitere Verbesserung der Zusammenarbeit in der EU
Als Anhang wurde eine Liste der nicht (oder besser noch nicht ausreichend kooperierenden Drittstaaten und Steuergebiete) veröffentlicht.
Anti-Tax Avoidance Package
Am 28. Januar 2016 legte die EU Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat als nächsten Schritt ein Maßnahmenpaket ("Anti-Tax Avoidance Package, ATAP") vor. Die Vorschläge gehen dabei über die BEPS Punkte der OECD hinaus. Kern sind zwei ausformulierte Richtlinien-Entwürfe. Diese wurden als Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes – ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1 (Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie / ATAD) verabschiedet. Eine Änderung erfolgte durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 1).
Anwendungsbereich (Art. 1)
Die Richtlinie findet Anwendung auf Steuerpflichtige, die in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind. Sie gilt weiterhin für in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten belegene Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind. Personengesellschaften! und Einzelunternehmen würden damit nicht in den Anwendungsbereich fallen. Der Beschluss des BR fordert eine entsprechende Ergänzung.
Begriffsbestimmungen (Art. 2)
Art. 2 enthält für Anwendungszwecke der Richtlinie einen Definitionskatalog für die Begrifflichkeiten: "Fremdkapitalkosten", "überschüssige Fremdkapitalkosten", "finanzieller Vermögenswert", "Finanzunternehmen", "Übertragung von Vermögenswerten", "Verlegung des Steuersitzes" und "Verlegung der Betriebsstätte".
Mindestschutzniveau (Art. 3)
Die Richtlinie legt ein Mindestschutzniveau fest. Nationale Regelungen, die zum Schutz der inländischen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ein höheres Schutzniveau vorsehen, bleiben von der Anwendung der Richtlinie unberührt.
Zinsschrankenregelung (Art. 4)
Die Zinsschrankenregelung enthält Bestimmungen zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen. Der Zinssaldo (= überschüssige Fremdkapitalkosten) kann in dem Steuerjahr, in dem er angefallen ist, nur bis zu 30 % der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisation (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. EUR – je nachdem, welcher Betrag höher ist – abgezogen werden. Daneben gibt es weitere Ausnahmen im Konzern. Die Zinsschrankenregelung soll zunächst nicht für Finanzunternehmen gelten.
§ 4h EStG, § 8a KStG
Die von der Kommission vorgeschlagene Zinsschrankenregelung ist im Kern bereits geltendes deutsches Recht (§ 4h EStG, § 8a KStG), wobei die nationale Zinsschrankenregelung teilweise strengere (Begrenzung des EBITDA-Vortrags auf 5 Jahre, keine Bereichsausnahme für Finanzunternehmen), teilweise aber auch mildere Einzelregelungen enthält (Freigrenze i. H. von 3 Mio. EUR, Stand-alone-Klausel).
Die Vorlage erfolgte auch ohne Berücksichtigung des Umstands dass der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht jüngst die Frage vorgelegt hat, ob die Zinsschrankenregelung aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.
Wegzugsbesteuerung (Art. 5)
Art. 5 regelt die Besteuerung der im Inland gebildeten stillen Reserven für die Fälle des Ausscheidens der Körperschaft oder eines einzelnen Vermögenswerts der Körperschaft aus der Besteuerungshoheit eines Mitgliedsstaates. Der Steuerpflichtige kann die Zahlung der Wegzugsteuer unter bestimmten Voraussetzungen durch Teilzahlungen, die über mindestens fünf Jahre erfolgen, aufschieben.
Switch-over-Klausel (Art. 6)
Die Switch-over-Klausel ermöglicht in bestimmten Fällen mit Drittlandsbezug den Übergang von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode. Sie greift ein, wenn der Steuerpflichtige ausländische Einkünfte als Gewinnausschüttung von einem Unternehmen in einem Drittland oder als Erlös aus dem Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen in einem Drittland oder als Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland bezogen hat und das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Land des Steuersitzes oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 % des Regelsteuersatzes unterliegt. Dies würde aus deutscher Sicht bei einer Besteuerung von unter 12 % einen Wechsel zur Steueranrechnung bedingen und umfas...